Was passiert bei einem Widerruf einer Foto-Einwilligung?
Längst spielt Datenschutz nicht mehr nur in sozialen Medien und Netzwerken eine Rolle, sondern auch Schulen und Kindergärten müssen sich mit möglichen Datenschutzverstößen auseinandersetzten.
Eltern und Erzieher fühlen sich mit zunehmender Datenverarbeitung und Digitalisierung unsicher. Meist sind solch angstauslösende Faktoren Fotos, auf denen ihre Kinder zu sehen sind. Denn besonders Kinder und Kindergruppen erfreuen sich als Bildmotiv großer Beliebtheit. Und da beginnen die Probleme. Wie ein noch vor Inkrafttreten der DSGVO abgefasster Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zeigt, ist dieses Thema schon immer relevant gewesen und hat Stellungnahmen von höchster Stelle erfordert.
Widerruf kann erst in der Zukunft geltend gemacht werden
In beschriebenem Fall willigte eine Mutter von zwei Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchten, ein, dass Fotos- und Filmaufnahmen von ihren Kindern angefertigt werden dürfen. Allerdings verlangte die Mutter nach einiger Zeit die Löschung aller bereits angefertigten Fotos und Videos und widerrief ihre Einwilligung. Wie der sächsische Landesdatenschutzbeauftragte hierzu erklärte, sei das ein Verlangen, dem er nur teilweise zustimmen könnte. Der Datenschutzexperte erklärte bezüglich der Rechtmäßigkeit der Anfertigung und Verwendung von Fotos und Filmen einige ausschlaggebende Faktoren: Besagte Einwilligung gilt für ein Datenverarbeitungshandeln und muss informiert sowie schriftlich erfolgen. Ist sie wirksam geworden, nimmt sie dem mit dem Fotografieren und Filmen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Rechtswidrigkeit. Diese Einwilligung kann – wie in unserem konkreten Beispiel – widerrufen werden. Der Widerruf jedoch entfaltet seine Wirkung erst für die Zukunft.
Rückwirkende Rechtswidrigkeit von Fotos und Filmen ausgeschlossen
Bei einer vergangenen Einwilligungserklärung ist ein nachträglicher Widerruf bei gemachten Fotos und Filmen nicht rechtsgültig. Sollten weitere datenschutzrelevanten Regelungen in der Einwilligung genannt sein, so gilt dies ebenfalls für Speicherung, Datenübermittlung und Nutzung der Bilder. Allerdings sollte ein Widerruf ernstgenommen werden und im besten Fall dazu führen, dass alle weiteren Fotos und Filmaufnahmen besagter Kinder fortan gelöscht werden. Als Beispiel: Sollten nur die Kinder dieser Mutter auf den Fotos zu sehen sein, dann stellt die Löschung weiterhin kein Problem dar. Bei Gruppenfotos liegen die Dinge ein wenig anders. Nach der Rechtsprechung ist hier ein wirksamer Widerruf nur in Ausnahmefällen möglich. Die Wirksamkeit des Widerrufs erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Und weiter: Auch die Interessen der widerrufenden Person ist mit denen der anderen auf dem Foto abgebildeten Personen sowie denen des Aufnehmenden sorgfältig abzuwägen, wonach eine Entscheidung herbeizuführen ist
7. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten für den nicht-öffentlichen Bereich, 31. März 2015, Seite 90
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