Datenschutzwissen

Dürfen Mobilfunk-Anbieter der Schufa Nutzer Daten übermitteln?

Anbieter von Mobilfunk-Dienstleistungen geben traditionell Daten ihrer Kunden an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa. Darin sehen Datenschutz-Experten einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht.

Wer einen Vertrag mit einem Mobilfunk-Anbieter abschließt, tut dies meist zeitgleich mit einer Finanzierung eines Smartphones oder Tablets. Da es sich dabei um ein klassisches Finanzierungskonzept handelt, interessieren sich Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa für die Daten der Nutzer und werden in der Regel von den Mobilfunkbetreibern mit den gewünschten Kundendaten versorgt. Für die Auskunftsdienste ein wichtiges Indiz bei der Beurteilung des Nutzers hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit. Datenschützer sehen darin einen handfesten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, zumindest, wenn die betroffenen Handy-Nutzer dieser Praxis nicht eindeutig zustimmen.

Zwar ist es rechtens, wenn dauerhaft säumige Zahler sowie Nutzer, die durch mutwilligen Betrug auffallen, bei den einschlägigen Auskunfteien gespeichert werden. Allerdings ist fraglich, ob unbescholtene Vertragspartner, die lediglich häufig ihren Mobilfunk-Anbieter wechseln oder sehr empfänglich für attraktive Angebote sind, aufgrund dieser Praktiken in ihrer Kreditwürdigkeit eingeschätzt werden dürfen. Dies stößt Datenschützern dann regelmäßig sauer auf. Denn sie geben zu bedenken, dass es wohl kaum für eine großvolumige Kreditvergabe von Relevanz wäre, wie zuverlässig der Nutzer den Vertrag mit seinem Mobilfunkanbieter erfülle.

Schufa und Co. sind nach eigener Aussage auf die Mobilfunk-Gepflogenheiten angewiesen

Auskunfteien sehen die Sache vollends anders und verweisen darauf, dass sich diese Praxis seit Jahrzehnten bewährt habe. Zudem seien Beschwerden von Mobilfunk-Kunden hinsichtlich dieser Daten-Praxis absolute Ausnahme. Außerdem führen diese Unternehmen an, dass vor allem Menschen mit geringen Einkommen, beispielsweise Kunden im Rentenalter, junge Mobilfunknutzer oder auch Vertragspartner mit Migrationshintergrund oftmals kaum nennenswerte Kredithistorien aufwiesen, aufgrund derer eine Kreditwürdigkeit beurteilt werden könnte. Wer also noch keinen größeren Kredit aufgenommen hat, kann kaum hinsichtlich seiner Zahlungsmoral und der Bereitschaft, Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, beurteilt werden. Folglich sind die Auskunfteien der Auffassung, dass für die Auswertung dieser Daten keine Einwilligung des Handynutzers nötig sei.

Transparenz würde allen Beteiligten helfen

Es ist ja eine der Errungenschaften der DSGVO, dass EU-Bürger sehr viel selbstbewusster mit ihren Daten umgehen und immer öfter von ihrem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch machen. Die Wirtschaftsauskunfteien wiederum benötigen personenbezogenen Daten für ihr Kerngeschäft, die Bonitätsbeurteilung.

Ob dafür Daten aufgrund eines berechtigten Interesses der Wirtschaftsauskunfteien gespeichert werden dürfen, regelt der Art. 6 der DSGVO. Hier ist beschrieben, unter welchen Bedingungen das berechtigte Interesse beispielsweise einer Wirtschaftsauskunftei geltend gemacht werden kann: „… die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen ...“.

Da die gespeicherten Daten die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Privatperson ermöglichen, ist ein berechtigtes Interesse durchaus vorhanden. Immerhin treffen ja Kreditinstitute auf Basis dieser Daten, die sie von den Wirtschaftsauskunfteien erhalten, wichtige Entscheidungen, wie etwa eine Kreditbewilligung. Allerdings definiert die DSGVO in Art. 13 DSGVO, dass die betroffenen Personen umfassend darüber informiert werden müssen, sobald ihre Daten aufgrund eines berechtigten Interesses weitergegeben werden und wo und wie lange sie gespeichert werden.

Fazit: Sicher kann man darüber streiten, ob Mobilfunkverträge tatsächlich aussagekräftig sind, wenn es um die Beurteilung der Bonität eines Kunden geht. Ob die Mobilfunkanbieter also auch künftig ungefragt personenbezogene Daten an Wirtschaftsauskunfteien geben dürfen, müssen vermutlich Gerichte entscheiden. Nach geltendem Recht haben die Nutzer von Mobilfunkverträgen ohne Frage das Recht, über die Art und Weise der Speicherung ihrer Daten informiert zu werden. Vermutlich fahren die Mobilfunk-Unternehmen mit einer transparenten Geschäftspraxis künftig besser als mit weiterer Verschleierung und der Aussicht auf langwierige Gerichtsprozesse.

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