So können Kunden Unternehmen vorschreiben, wie persönliche Daten zu nutzen sind
Fast täglich nutzen Unternehmen unsere personenbezogenen Daten, die großen Suchmaschinen, Social-Media-Plattformen, aber auch der Buchladen ums Eck und der Sportverein.
Wie auch immer man digital mit Unternehmen und Institutionen in Interaktion tritt, fast immer werden dabei Daten gesammelt. Viele sind persönlicher Art. Mit Inkrafttreten der DSGVO wurde der breiten Öffentlichkeit auch das „Recht auf Vergessenwerden“ bewusst gemacht. Demnach hat jeder Bürger ein Anrecht darauf, dass seine persönlichen Daten von dem wieder gelöscht werden, der sie erhoben hat. Vielleicht möchte man von einer bestimmten Firma nicht kontaktiert werden oder fühlt sich unwohl mit dem Wissen, irgendein riesiges Unternehmen von zweifelhaftem Ruf habe eigene Daten gehortet. Spätestens in diesem Moment ist es eine Überlegung wert, das Unternehmen zur Datenlöschung aufzufordern. Dazu stehen verschiedene Optionen zur Verfügung.
Einfach ohne zu zögern beantragen
Einerseits eröffnet sich der Weg, das Unternehmen direkt anzusprechen und seinen Wunsch nach Löschung der Daten zu artikulieren. Beispielsweise genügt dazu der Widerruf einer Einwilligung. Oder man legt Widerspruch gegen die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken ein. Allerdings dürfen datenerhebende Unternehmen nicht einfach so alle Kundendaten löschen. Rechnungen etwa müssen gespeichert bleiben, sollten aber zumindest nicht ungefragt für andere Zwecke verwendet werden. Grundsätzlich müssen bestimmte Bedingungen gegeben sein, um ein Unternehmen in die Pflicht zu nehmen. Ist beispielsweise eine Online-Handelstransaktion zustande gekommen, müssen keine persönlichen Daten des Adressaten mehr auf Vorrat gespeichert werden. Es besteht nämlich keine weitere gültige Rechtfertigung für das Verwahren der Daten. Das genügt als Rechtsanspruch dafür, den Webshop zur kompletten Löschung der Daten zu zwingen.
Welche Wege sind empfehlenswert?
Viele Anbieter sind für diese Art Kundenanliegen gut vorbereitet und stellen ein Web-Formular zum Download bereit. Etliche Unternehmen begnügen sich auch mit einer formlosen Nachricht per E-Mail. Wieder andere verlangen zusätzlich eine Kopie des Personalausweises, sonst könne ja jeder kommen. Um nicht wieder ungewollt zum Datenspender zu werden, kann man diese Kopie getrost so bearbeiten, dass nur die unbedingt notwendigen Informationen einsehbar sind. Wie bei allen wichtigen Vorgängen verleiht den nötigen Ernst eine postalische Aufforderung per Einschreiben.
Professionelle Verwerter von Adressdaten
Auf den ersten Blick scheint die Löschung sicherer zu sein als es eine Sperrung ist. Aber das Sperren kann unter besonderen Umständen die wirksamere Methode sein. Denn theoretisch kann das Unternehmen, bei dem man heute seine persönlichen Daten löschen ließ, diese morgen über Adresshändler wiedererlangen. Das trifft vor allem auf werbetreibende Firmen zu, mit denen man nicht in Kontakt zu treten wünscht. Gesperrte Daten sind in diesem Fall der Garant dafür, dass der Kreislauf der Daten zwischen verschiedenen Playern unterbrochen ist und bleibt.
Informationelle Selbstbestimmung
Obwohl dazu noch keine verwertbaren Gerichtsurteile vorliegen, gibt es theoretische Fälle, in denen ein Unternehmen, das Daten sammelt, diese aus berechtigtem Eigeninteresse nutzen kann. Dazu gehört unter anderem das Interesse von Informationsmedien. Würde jedermann sich auf den Datenschutz berufen, käme eine objektive Berichterstattung faktisch zum Erliegen. Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist ohnehin ein gewichtiger Punkt, der das „Recht auf Vergessenwerden“ einschränkt. So dürfte man kaum Aussicht auf Erfolg haben, wenn man von Google die Löschung der zur eigenen Person führenden Ergebnisse auffordert, weil man sich durch diese ungerecht behandelt sieht. Wer herausfinden möchte, was Google oder Facebook von einem wissen, kann sich im Nutzerkonto informieren. Facebook gibt sogar darüber Auskunft, welche Daten man über fremde Seiten gewonnen hat. Diese Sammelleidenschaft lässt sich mit wenigen Klicks abstellen. Doch generell gilt: Was durch Tracking an Nutzerdaten erworben wurde – auch in anonymisierter Form, kann kaum noch von außen kontrolliert werden. Denn einschlägige Online-Dienste nehmen Nutzer ja grundsätzlich freiwillig in Anspruch. Eine Wahlmöglichkeit ist grundsätzlich gegeben. Beispielsweise sind Browser mit Blockern ausgestattet, die bei Aktivierung jegliches Tracking unterlassen.
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