Neue Arbeitshilfen für die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen verfügbar
Ab sofort können Sie auf neue und überarbeitete Materialien zugreifen, die Ihnen das Einrichten von Homeoffice-Arbeitsplätzen deutlich vereinfachen werden.
Grundsätzlich kann eine Homeoffice-Tätigkeit weder vom Arbeitgeber einseitig angeordnet noch kann sie vom Beschäftigten einseitig eingefordert werden. Allerdings kann sich bei einem Infektionsfall im Unternehmen eine andere Beurteilung ergeben und eine verstärkte Forderung nach einer Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen entstehen.
Vor dem Hintergrund der „Corona-Krise“ entsteht vermehrt der Wunsch, zur Vermeidung von Infektionsrisiken am Arbeitsplatz Homeoffice-Arbeitsplätze einzurichten. Die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes muss aber von beiden Seiten einvernehmlich vereinbart und schriftlich in einem Arbeitsvertrag oder bei einem bereits bestehenden Arbeitsvertrag in einem Ergänzungsvertrag geregelt werden. Schließlich gilt es, eine Reihe von arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zu treffen, wie z. B. zur Art des Homeoffice, zur Dauer und Erfassung der Arbeitszeit und zur Pausenregelung, zur Erreichbarkeit, zur Kostenerstattungen u. a. Neben diesen arbeitsrechtlichen Fragen sind auch datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten, denn der Arbeitgeber ist auch bei einem Homeoffice-Arbeitsplatz für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und damit gem. Art. 24 DSGVO für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und die Einrichtung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen verantwortlich.
Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Regelungsbedarf hinsichtlich der Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes und der Gestaltung der Arbeitsabläufe. Insbesondere müssen datenschutzrechtliche Regelungen getroffen werden, die unter den besonderen Bedingungen des Homeoffice-Arbeitsplatzes einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten sicherstellen. Schließlich müssen Vereinbarungen, insbesondere zum Recht des Arbeitgebers zum Betreten der Wohnung des Beschäftigten, getroffen werden, die dem Arbeitgeber eine Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Maßnahmen zum Datenschutz ermöglichen. Diese Regelungen können vom Arbeitgeber nicht einseitig getroffen werden, sondern müssen in einem Vertrag vereinbart werden.
Wir stellen Ihnen heute einen Mustertext für einen Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag mit einem zusätzlichen Textmuster mit Kommentierungen zur Verfügung, mit dem Sie die Einrichtung eines Homeoffice vereinbaren können. Sie finden diese beiden Arbeitshilfen bei den „Mustertexten“ im Abschnitt „Beschäftigungsdatenschutz“.
Technische und organisatorische Maßnahmen, die im Unternehmen in Form von Sicherheitsrichtlinien geregelt sind, bedürfen ebenfalls teilweise einer Anpassung an die Verhältnisse des Homeoffice. Sie erhalten deshalb zum Vertragsmuster auch eine Homeoffice-Richtlinie, mit der die bestehende IT-Sicherheitsrichtlinie um spezifische Regelungen zum Homeoffice ergänzt wird. Wir haben diese bei den „Mustertexten“ im Abschnitt „Richtlinien“ für Sie hinterlegt.
Die Checkliste zum Homeoffice, die Sie bei der „Dokumentation der TOM“ im Abschnitt „Systeme und Infrastruktur“ finden, haben wir überarbeitet und ergänzt.
Kommen Sie gut durch diese schwierigen Zeiten und bleiben Sie gesund!
Redaktion Datenschutz-Fachportal
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