Datenschutz im Betrieb

Steht es einem Arzt frei, seine Praxisräume mit Videokameras zu versehen?

Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung war Datenschützern eine Arztpraxis aufgefallen, deren Behandlungsräume mit Videokameras überwacht wurden. Ist das generell erlaubt – oder bedarf es einer Einverständniserklärung der Patienten?

Ein dringlicher Termin beim Arzt des Vertrauens ist ein überaus diskreter und intimer Besuch, den die meisten Patienten eher nicht mit anderen Patienten teilen wollen. Unter anderem konstatierte der Landesdatenschutzbeauftragte in Mecklenburg-Vorpommern, dass Arztpraxen in besonderem Maße durch Anforderungen an einen funktionierenden Datenschutz belastet sind, weil von den Patienten hier ein hohes Maß an vertrauensvollem Handeln und eine strikte Wahrung der Persönlichkeitsrechte vorausgesetzt werden.

Öffentliche Räume durften auch vor der DSGVO nicht überwacht werden

Der Arzt und Praxisinhaber hatte bekannt gegeben, dass die umstrittenen Kameras aus Sicherheitsgründen installiert worden waren, um möglichem Diebstahl und Vandalismus entgegenzuwirken. Des Weiteren sollte die Videoüberwachung unterbinden, dass Patienten unter Medikamenteneinfluss ohne Aufsicht durch die Räume irren und sich und andere gefährden. Aufgezeichnet wurde jeweils für 48 Stunden, danach wurde das Videomaterial gelöscht.

Die Datenschützer gliederten das Problem entsprechend den Räumlichkeiten. Der Flur, der Empfangsbereich sowie die Wartezimmer sind offen zugängliche Räume. Auch nach damaliger Rechtsgrundlage (§ 6b Bundesdatenschutzgesetz) gab es keine rechtliche Grundlage dafür, diese Bereiche nur aus Gründen der Sicherheit durch Videoaufzeichnungen zu überwachen. Dies war also unzulässig.

Einzelne Zustimmung der Patienten ist unentbehrlich

Im Ruheraum sowie im Raum für Infusionen sieht das Gesetz jedoch eine etwas andere Rechtslage als gegeben. Zu diesen Räumen besteht kein öffentlicher Zugang. Daher kam § 6b BDSG nicht in Betracht, was zur Folge hatte, dass eine schriftliche Einwilligung der Patienten, die hier behandelt wurden (§ 4a BDSG), vorliegen musste. Natürlich lässt sich zusätzlich anführen, dass es sich ungünstig aufs Arzt-Patienten-Verhältnis auswirken würde, wenn jeder Patient neben dem Stressfaktor der eigentlichen Behandlung auch noch mit einer lästigen Einverständniserklärung bezüglich der Videoüberwachung konfrontiert worden wäre.

Langfristige Datenspeicherung zu Beweiszwecken gesetzlich gestattet

Aufgrund dieser Sachlage kamen die Datenschutzexperten zu folgender Empfehlung für den betroffenen Arzt: Sie beinhaltete die Feststellung, dass die öffentlich zugänglichen Praxisräume aus Sicherheitsgründen ausschließlich nachts per Kamera überwacht werden dürfen. Für die Aufnahmen in den Ruhe- und Infusionsräumen gilt, dass sie zulässig sind, aber kurzfristig und nicht widerrufbar gelöscht werden müssen. Bei Zwischenfällen, wie sie oben erwähnt wurden, handele es sich aber um Ausnahmen, die durchaus eine längere Speicherung der Aufnahmen rechtfertige. Etwa für eine spätere Beweisführung.

Zwölfter und siebenter Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, Seite 96

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