Was bedeutet das Medienprivileg in Hinblick auf die DSGVO?
Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fürchten insbesondere Fotografen und Journalisten um ihr verbrieftes Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG, der Informations- Meinungs- und Pressefreiheit.
Nahezu jede Tätigkeit dieser Berufsgruppen (Fotografen und Journalisten) kommt mehr oder weniger mit personenbezogenen Daten in Berührung, die nach der DSGVO ohne weiteres nicht erhoben werden dürften. Die DSGVO sorgte allerorts für viel Aufregung, doch besonders im journalistischen Sektor klagen Betroffene über „zu strenge Vorschriften“ und „unverhältnismäßig hohe Bußgelder“. Das Medienprivileg ist in Art. 85 DSGVO verankert und soll das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit auf der einen Seite mit dem Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten auf der anderen Seite in Einklang bringen.
Der schmale Grat zwischen Journalistenrechten und der DSGVO
Deutschland hat mit dem Medienprivileg eine mögliche Ausnahme nach Art. 85 DSGVO gemacht, wonach Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Zwecken gesonderten Regelungen unterfällt. Geschützt wird dadurch aber nicht jeder Journalismus: Deutschland hat wie alle Mitgliedsstaaten das Medienprivileg nur auf professionellen Journalismus beschränkt. Somit werden die journalistischen Tätigkeiten aller anderen Gruppen, die regelmäßig Öffentlichkeitsarbeit oder andere journalistische Tätigkeiten betreiben, als „unprofessioneller Journalismus“ angesehen. Demnach sind Betreiber von YouTube-Kanälen, Blogs und Accounts sozialer Netzwerke sowie Künstler und Fotografen außerhalb der Pressefotografie nicht vom Schutz des Medienprivilegs erfasst.
Der DSGVO fehlt auf nationaler Ebene die Klarheit
Aufgrund der uneindeutigen Formulierung in Art. 85 DSGVO, der lediglich von einer Verarbeitung zu journalistischen Zwecken spricht, gehen die Meinungen der Beteiligten auseinander. Unter „unprofessionellem“ Journalismus könnte man jede öffentliche Äußerungen fassen, die dann auch von dem Medienprivileg erfasst wäre. Die Alternative dazu wäre, dass hierfür spezielle und konkretere Regelungen innerhalb der DSGVO entwickelt werden müssten. Eine Datenverarbeitung, die auf journalistisch-redaktionellen Inhalten basiert, sei durch das Medienprivileg geschützt. Dieses Privileg für Journalisten gilt insbesondere aufgrund des Art. 5 Abs. 1 GG, welcher die Meinungsfreiheit aller Menschen garantiert, denn es heißt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […]“.
Die Krux: Wer ist Journalist im Sinne der DSGVO?
Nicht jeder Freiberufler, Blogger oder Hobbyjournalist kann sich ohne weiteres auf den Pressekodex berufen und betreibt daher „professionellen“ Journalismus im Sinne der DSGVO. Der Kodex verpflichtet nur Medienunternehmen, die dem deutschen Presserat angehören. Für den unprofessionellen Journalismus gilt die Verordnung somit ohne Privileg. Das eröffnet eine Klage- und Abmahnmöglichkeit von Privatpersonen, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Ob dies einen Einfluss auf die freie journalistische Tätigkeit hat, ist noch offen. Die Presse- und Informationsfreiheit steht dort im Spannungsfeld mit den datenschutzrechtlichen Anforderung an die Verarbeitung. Ob sich Behörden und Gerichte dem Recht auf freie Meinungsäußerung anschließen werden oder ob es in Zukunft spezielle DSGVO-konforme Regelungen bezüglich der Pressefreiheit geben wird, bleibt abzuwarten. Journalisten sind zwar privilegiert, aber nicht von allen Pflichten befreit. Gerade bei der Datenerfassung auf eigenen Webseiten oder dem Newsletter-Versand ist auf eine einwandfreie Einwilligungserklärung und Datenschutzerklärung zu achten.
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