Datenschutz im Betrieb

Nach erstem Urteil: leider noch keine Rechtssicherheit zum kritischen Zusammenhang zwischen DSGVO und Wettbewerbsrecht

Als in Kraft getretenes Gesetzespaket schützt die neue DSGVO die Rechte von Verbrauchern im Internet. Bereits seit Einführung wird gespannt darauf gewartet, ob und inwiefern sich aus der DSGVO auch Folgerungen für das Wettbewerbsrecht ergeben.

Immerhin war ja medienübergreifend die Rede von einer Abmahnwelle, die Websitebetreibern durch ihre direkten Mitbewerber drohen sollte. Inwieweit der wettbewerbsrechtliche Aspekt hier einfließen könnte, bleibt auch nach einem ersten Urteil unklar.

Das Landgericht Würzburg betreute einen Fall, bei dem der Kläger einen Verstoß des Mitbewerbers gegen Art. 32 DSGVO bzw. § 13 Abs. 7 TMG DSGVO als Grund zur Anprangerung sah. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass er auf seiner Webseite wichtige Angaben nicht mache: Informationen zum/zur Verantwortlichen, Angaben zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zu Art und Zweck der Verwendung fehlten. Ferner mangelte es an einem Hinweis zur Weitergabe von Daten, über Cookies, an einer Belehrung über Betroffenenrechte sowie der Angabe, dass sich Website-Besucher bei einer Aufsichtsbehörde beschweren könnten. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht als gegeben.

DSGVO-Postulat: Verstöße nur von Betroffenen selbst geltend zu machen

Das LG Würzburg berief sich bei seinem Beschluss auf Urteile aus Hamburg und Köln und entschied, dass die Datenschutzverletzungen gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. nunmehr § 3 a) UWG verstoßen. Die Kernfrage lautete, ob es sich beim attestierten Datenschutzverstoß um eine Verletzung einer „Marktverhaltensregel“ handelte, die im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) definiert ist.

Als Begründung führen die Richter an: Datenschutzrechtliche Normen können aufgrund ihres Marktbezugs Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG darstellen. Auch die DSGVO genießt nach Ansicht der Richter also hier keine Sonderbehandlung beziehungsweise abschließenden Charakter. Es sprechen allerdings auch gute Argumente gegen eine solche Sichtweise.

Datenschutzrechtsverstöße ausschließlich von den betroffenen Personen selbst geltend gemacht werden sollen, denn die DSGVO wurde, wie anfangs erwähnt, dazu ins Leben gerufen, um personenbezogene Daten von Privatpersonen stärker zu schützen. Eine von mehreren Interpretationsmöglichkeiten könnte sein, dass die DSGVO ein „abschließendes System von Rechtsbehelfen, Haftungsregelungen und Sanktionen“ ist, die „einen Rückgriff auf das UWG verbieten“.

Künftig wohl weiterhin Abmahnungen auf Wettbewerbsrecht-Basis

Das Urteil aus Würzburg ist also keinesfalls richtungweisend. So sahen die Richter die Datenschutzgrundverordnung offenbar nicht als abschließendes Rechtssystem. Sie teilten auch nicht die Ansicht, dass ausschließlich die Betroffenen selbst sich rechtlich gegen Datenschutzverstöße wehren dürfen. Insofern ist auch künftig damit zu rechnen, dass Abmahnungen auf Rechtsgrundlage des Wettbewerbsrechts stattfinden. Zumindest so lange, bis sich eine höhere Gerichtsinstanz mit den Fragen der Anwendbarkeit der DSGVO – beispielsweise unter Gesichtspunkten des UWG – befasst hat.

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