Datenschutzwissen

Ist die Erfassung biometrischer Daten für Werbezwecke erlaubt?

Sobald Datenschutz und digitale Gesichtserkennungssysteme aufeinandertreffen, kann schnell eine problematische Konstellation entstehen – vor allem, weil biometrische Daten immer häufiger und mit den unterschiedlichsten Absichten erhoben werden.

Ein großes Einsatzgebiet ist die Werbung. Biometrie, die für Werbezwecke genutzt wird, soll feststellen, wie stark oder schwach ein potenzieller Kunde an einem bestimmten Werbemittel interessiert ist, und zugleich Analyse-möglichkeiten bieten. Wie ist dieser Vorgang datenschutzrechtlich zu bewerten? Hier ein interessantes Beispiel aus dem Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO, aber mit deutlichen Verweisen auf die heute gängige Praxis.

Biometrie-Software ermittelt Gesichtsmerkmale und Interessenausprägung

Ein Werbeunternehmen ersuchte eine datenschutzrechtliche Einschätzung zu einer von ihm eingesetzten Biometrie-Software. Diese kam in Ladengeschäften, Shoppingcentern und Einkaufspassagen zum Einsatz, wo sie Daten von Videokameras erfasste. Mithilfe eines Algorithmus ist die Software in der Lage, typische biometrische Gesichtsmerkmale zu bestimmen und diese sowohl einem Geschlecht als auch einem geschätzten Alter zuzuordnen. Zu diesen Merkmalen zählen zum Beispiel die Gesichtsbehaarung, Faltenbildung, Mund- und Augenpartie oder die Ausprägung des Adamsapfels. Außerdem ist dieser Algorithmus darauf ausgelegt, anhand der Blickrichtung bzw. der Bewegung der Pupillen – in Abhängigkeit von Verweildauer und Entfernung zu einem Werbemonitor – zu ermessen, ob die gefilmte Person lediglich „aufmerksam“ geworden, „interessiert“ oder an der Werbebotschaft sogar „stark interessiert“ war.

Vieles wird gelöscht – diese wichtige Informationen nicht

Was geschieht mit den erfassten biometrischen Daten? Sie wandern in den Arbeitsspeicher eines angeschlossenen Rechners. Dort werden sie verarbeitet. Die Biometrie-Software löscht alle in den Speicher gelangten Daten – bis auf fünf relevante Bildinformationen! Bei diesen Informationen handelt es sich um Alter, Geschlecht, Besuchszeitpunkt, Entfernung zum Werbeobjekt und Interesse.

Videoerfassung zu Werbezwecken stellt kein berechtigtes Interesse dar

Der Landesdatenschutzbeauftragte vertrat folgende Ansicht: Nach dem seinerzeit gültigen § 6b Abs. 1 BDSG sei das berechtigte Interesse an der genannten Datenerhebung und -verarbeitung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten restriktiv auszulegen. Besteht der Hauptzweck der Geschäftstätigkeit in der beschriebenen Nutzung von Videoüberwachungsbildern zu reinen Werbezwecken, so ist ein berechtigtes Interesse zu negieren. Da es alternative Lösungen gibt – etwa Kundenbefragungen –, war auch keine nötige Erforderlichkeit für den Einsatz dieser Technik gegeben. Zudem erinnerte der Landesdatenschutzbeauftragte an das überwiegend schutzwürdige Interesse der gefilmten Kunden, die – anders als bei einer Befragung durch das Ladenpersonal – nichts von ihrer digital genutzten Präsenz wüssten.

Zwölfter und siebenter Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, ¬Seite 108

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