Datenschutzwissen

Beim Nachlass muss man auch an die digitale Welt denken

Wer seinen Nachlass regelt, muss sich inzwischen längst auch Gedanken um den digitalen Besitz machen, den er erworben hat. Während Nachlassfragen, die sich mit dem klassischen Vermögen, also Immobilien, Aktien und Bankkonten beschäftigen, vom BGB oder einem Testament geregelt werden, bleibt der digitale Nachlass oftmals unbeachtet. Es ist aber zwingend nötig, den künftigen Erben zu offenbaren, wie mit digitalen Besitztümern verfahren werden soll.

Der Durchschnitts-Bürger ist durch seine Online-Aktivitäten bei vielen Anbietern, Unternehmen und Dienstleistern als digitaler User registriert. Streamingdienste, Webservices, Nachrichtendienste oder große Onlineshops: Über viele Schnittstellen bestehen geschäftliche Verbindungen, die im Todesfall einer Klärung bedürfen. Wurden früher wichtige Dokumente und Urkunden in Ordnern und Schränken verwahrt, so liegen sie heute zum größten Teil in einer Cloud. Unser digitales Leben ist von unzähligen Accounts, Zugängen und Passwörtern bestimmt, die im Idealfall natürlich nur der Betroffene selbst kennt, gelobt sei der Datenschutz. Doch was geschieht, wenn ein geliebter Verwandter urplötzlich aus dem Leben gerissen wird oder über Nacht zum Pflegefall wird, der seine Angelegenheiten nicht mehr ohne fremde Hilfe regeln kann?

Wohl dem, der für diesen Fall eine Nachlassregelung verfasst hat. Die Verbraucherzentrale hat für den digitalen Nachlass einen Leitfaden erstellt. Übrigens mit dem Hinweis, dass es gar keine schlechte Idee ist, wichtige Accounts samt Zugangsdaten auf einer analogen Liste festzuhalten und diese in einem Tresor oder Schließfach zu hinterlegen – denn die ist unter Umständen beständiger, als ein USB-Stick. Der digitale Nachlass hat auch etwas Gutes. Denn er bietet eine hervorragende Möglichkeit, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wo und wie man digital vernetzt und angebunden ist.

Woran ist beim digitalen Nachlass zu denken?

Die besten Indizien zur Erstellung des digitalen Nachlasses liefert vermutlich die Passwort-Liste, die im PC abgespeichert ist. Prinzipiell gehören in den digitalen Nachlass sämtliche Accounts, Portal-Zugänge, Social-Media-Accounts, Mitgliedschaften sowie kostenpflichtige Digital-Abos, die sich über die Jahre angesammelt haben. Ganz wichtig ist die Benennung eines Verantwortlichen, der diesen digitalen Nachlass verwalten soll. Dazu genügt es nicht, ihn lediglich mit Zugangsdaten und Passwörtern auszustatten. Zu jedem einzelnen digitalen Engagement sollte auch eine Handlungsempfehlung formuliert werden. Social-Media-Kanäle, wie Facebook beispielsweise, bieten die Möglichkeit, nach dem Ableben eines Mitglieds dessen Account auf einen sogenannten „Gedenkstatus“ umzustellen. Dies gilt auch für die anderen großen Dienste-Anbieter, wie beispielsweise Google. Denn Google bietet seinen Nutzern mit einem Account unzählige Services und Speicherplatz für Dokumente, Fotos, Tabellen und beliebige Datensätze.

Es sollte also unbedingt auch formuliert werden, wie mit diesen Dokumenten zu verfahren ist. Darüber hinaus ist es eine Überlegung wert, ob Dokumente, beispielsweise geschäftlich relevante Informationen, wie Geschäftsideen, wirtschaftliche Konzepte oder auch nach dem Tod noch verwertbare Wort- oder Bildbeiträge beinhalten. Ebenso sollte ganz klar aufgelistet werden, für welche Daten und Informationen eine Löschung aus dem World Wide Web vorgenommen werden soll. Auf die mit dem digitalen Nachlass beauftragte Person kommen also sehr, sehr viele zeitintensive Aufgaben zu. Umso wichtiger ist es auch, die Betroffenen frühzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass sie den digitalen Nachlass abwickeln müssen.

Welche Art der Hinterlegung ist die beste?

Eigentlich läge es auf der Hand, den digitalen Nachlass auch in digitaler Form zu verfassen. Es klingt beinahe etwas drollig, aber die Verbraucherschutzzentrale rät hingegen dazu, Accounts, Zugänge und Passwörter auf einer Liste aus Papier zu verzeichnen und diese an einem sicheren Ort, etwa einem Tresor oder in einem Bankschließfach zu verwahren. Denn jede Art der digitalen Hinterlegung birgt natürlich die Gefahr, dass sich Unbefugte Zugang zum digitalen Vermächtnis verschaffen. Aber selbstverständlich bietet sich auch eine Hinterlegung der oben beschriebenen Daten auf einem Datenträger, etwa einem USB-Stick, an.

Am einfachsten lässt sich die Nachlass-Regelung durch eine Vollmacht in die Tat umsetzen. In dieser muss die beauftragte Person genannt werden, ferner muss der Hinweis mit hinein, dass diese Verfügung über den Tod hinaus gilt. Idealerweise wird der Text um die Passage erweitert, dass die beauftragte Person auch im Falle einer vorübergehenden eingeschränkten Geschäftsfähigkeit, etwa durch eine schwere Krankheit, befugt ist, auf Accounts, Zugänge und Passwörter zuzugreifen. Außerdem sollten auch die anderen Erben, die durch ein Testament bedacht werden, darüber aufgeklärt werden, wer fürs Digitale zuständig ist.

Fazit: Angesichts der vielen digitalen Aktivitäten, die jeder von uns betreibt, ist es absolut ratsam, zu verfügen, wie damit nach dem eigenen Ableben zu verfahren ist. Vor allem angesichts der kühnen Pläne, die Visionäre, wie Elon Musk oder Marc Zuckerberg, bereits in die Tat umsetzen, wird in Zukunft auch virtueller Besitz zu den bisher weltlichen Gütern gehören, die den Kern eines Erbes ausmachen. Vermutlich wird der digitale Nachlass der Zukunft infolge dessen auch wertvolle Güter umfassen.

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