Datenschutz im Betrieb

Datenschutz: Totale Kontrolle mittels GPS-Überwachung verboten?

Nicht nur bei Transportunternehmen, sondern auch bei vielen Firmen werden Fahrzeuge großer Fuhrparks von Disponenten per GPS getrackt. Das hat einige gute Gründe. Ist es aber mit dem Datenschutzrecht vereinbar?

Es gibt einige nachvollziehbare Gründe für das GPS-Tracking Die Koordination verbessert sich deutlich, und auch die Routenplanung sowie die Organisation der Zustellung und Abholung von Waren sind so erheblich leichter planbar. Andererseits liefert die lückenlose GPS-Überwachung aber auch Daten über vermeintliche Leerfahrten, unzulässige Pausen oder gar Details zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen, sofern diese gestattet ist. Das trifft insbesondere auf Außendienstmitarbeiter zu, die einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den sie auch privat nutzen dürfen.

Diese Art der Überwachung ist folglich unter Berücksichtigung der DSGVO zu beurteilen. Im Alltag stimmen Mitarbeiter, die ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, der GPS-Ortung meist pauschal zu. Rechtlich gesehen genügt dies nach Ansicht der Datenschützer jedoch nicht. Durch das permanente GPS-Tracking gerät der Arbeitnehmer zunehmend unter Druck, was mit den meisten vertraglichen Vereinbarungen nicht kompatibel ist. Andererseits sprechen vor allem in der Logistikbranche viele wirtschaftliche Überlegungen für eine lückenlose GPS-Überwachung. Leerfahrten können vermieden, Routen optimiert und kurzfristige Änderungen der Verkehrslage für die Fahrzeugdisposition berücksichtigt werden. Insofern ist die GPS-Überwachung nicht grundsätzlich als Rechtsverstoß zu werten. Sie muss allerding nach datenschutzrechtlichen Spielregeln erfolgen.

Zuerst muss der Betriebsrat einer solchen Überwachung zustimmen. Indes muss gewährleistet sein, dass die Arbeitnehmer darüber informiert werden, zu welchem Zweck die GPS-Daten ihrer Fahrzeuge gespeichert werden. Hinzu kommt die Informationspflicht darüber, wo und wie lange die Daten gespeichert werden. Eine klare Definition, zu welchem Zweck die GPS-Daten genutzt werden, muss erfolgen und wie sie gespeichert bzw. wann sie wieder gelöscht werden. Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass der Mitarbeiter stets wissen muss, dass er aktuell per GPS getrackt wird – etwa durch eine Anzeige des installierten Geräts. Nutzt der Mitarbeiter das Fahrzeug laut Betriebsvereinbarung auch privat, muss sichergestellt werden, dass seine privaten Fahrten nicht per GPS überwacht werden.

Lkw-Flotten haben eine Sonderregelung

Zulässig ist jedoch eine GPS-Überwachung von Lkw – sogar außerhalb der Arbeitszeit – gemäß DSGVO Art. 5 Abs. 1. Ein Lkw wird nämlich in der Regel nicht als privates Fortbewegungsmittel genutzt. Hier regelt bereits die Lenk- und Ruhezeit-Bestimmung für Lkw-Fahrer. Damit ist eine permanente Überwachung eines Lkws nicht als Eingriff in die Privatsphäre anzusehen. Der Spediteur ist sogar verpflichtet, die Bewegungen seiner Lkw aufzuzeichnen und bei späteren Kontrollen alle Fahrten belegen zu können. Aber auch hier gilt, dass die GPS-Informationen sich rein aufs Fahrzeug beziehen müssen, der Fahrer wiederum ist verpflichtet, seine Lenkzeiten per digitalen Tachografen zu dokumentieren. Dabei ist allerdings die Nachvollziehbarkeit der gefahrenen Routen nicht nachweispflichtig. Für den Spediteur heißt dies in der Folge, dass er zur Organisation seines Transportgewerbes durchaus GPS-Tracking nutzen darf. Dennoch müssen die Fahrer darüber informiert werden, wie, zu welchem Zweck und wie lange diese GPS-Daten gespeichert werden.

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