Datensicherheit im Internet

Datenschutz-Fall: Diskreditierung anderer im Internet ohne ein rechtsgültiges Impressum

Das Hauptaugenmerk von Datenschutzbeauftragten liegt heute auf dem Internetrecht. Typische Fehler und Versäumnisse rücken daher in den Vordergrund: Grund hierfür ist die verstärkte Sensibilität durch die gesetzgebende DSGVO. Vor allem das Impressum von jeweiligen Seiten scheint dies maßgeblich zu betreffen.

Dazu gibt es einen erhellenden Fall, dem sich der Berliner Datenschutzbeauftragte schon 2015 zu stellen hatte, der aber weiterhin Gültigkeit hat:

Abgesehen von einer „Zweck-Mail-Adresse“ keine weiteren Informationen

Dritten im Internet Schaden zuzufügen oder sie gar zu beleidigen und zu diskreditieren, war der alleinige Zweck einer Webseite. Selbst der Name der Internetseite war derselbe wie der der zu beleidigenden Petentin, die sich infolgedessen an die Berliner Datenschützer wandte. Eine namentlich nicht zugeordnete E-Mail-Adresse war die einzige Information, die über das Impressum herauszufinden war. Doch Rückschlüsse auf einen personenbezogenen Absender zu ziehen, erweist sich bei einer namenlosen Mail-Adresse als fast unmöglich. Erhält dieser Post, braucht er nicht zu antworten, und kann weiter im Schatten bleiben. In dem Wissen, sich auf rechtlich arg unsichere Wege begeben zu haben, schwiegen die Verantwortlichen über ihre eigene Identität in dem gleichen Maße, wie sie die berufliche Tätigkeit der genannten Dame als Sachverständige in großer Ausführlichkeit an den Pranger stellten.

Grobe Rechtsverletzung der AGB des Hostproviders

Gehostet wurde die Webseite bei einem dienstleistenden Anbieter, der seinen Kunden durch das Baukastensystem schnelle und einfache Internetauftritte anbietet. Die Berliner Datenschützer wandten sich daher zuerst an den zuständigen Hoster. Denn wenigstens hier müssen Kunden ihren Providern gewisse Informationen zur Verfügung stellen, um Kontakt- und Kontrollmöglichkeiten gewährleisten zu können. Nach dem Kontakt mit dem zuständigen Hostprovider gab dieser entgegenkommend zu, dass die Betreiber der Seite die Nutzungsbedingungen seiner Firma ignorieren würden und somit ein Verstoß vorläge. Doch ist damit die Verantwortlichkeit bereits geregelt und allein bei den Hintermännern der Verleumdungsplattform zu suchen?

Geeigneter Schutz für Betroffene ist Pflicht

Der Datenschutzbeauftragte erläuterte dazu erst einmal, dass ein Provider grundsätzlich nicht für die ihm fremden Inhalte der gehosteten Webseiten verantwortlich sei und bei rechtswidrigen Inhalten dementsprechend nicht haftet. Dennoch ist er bei einem Verstoß gewissermaßen dazu verpflichtet, auf seine Kunden einzuwirken. Falls ein Vergehen bezüglich gewisser Persönlichkeitsrechte vorliegt und wegen eines fehlenden Impressums keine Möglichkeit vorliegt, um an den jeweiligen Seitenbetreiber zu gelangen, können sich Betroffene direkt an den Provider wenden, um diesen auf mögliche Rechtsverletzungen hinzuweisen. Dabei ist dieser gesetzlich dazu verpflichtet, weitere Vergehen gegen die Persönlichkeitsrechte zu unterbinden.

Bericht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 31. Dezember 2015, ­Seite 143

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