Datenschutzwissen

Wer eine Abmahnung erhält, weil offenbar ein Datenschutzverstoß vorliegt, sollte besonnen handeln

Die Datenschutzgrundverordnung war noch nicht lange in Kraft, da versuchten bereits Abmahnkanzleien ihr Glück bei verunsicherten Webseitenbetreibern.

Dem wurde vonseiten der Gerichte zunächst schnell ein Riegel vorgeschoben. Dennoch können sowohl betroffene Privatpersonen wie auch vermeintlich übervorteilte Mitbewerber unter Umständen ein Recht zur Abmahnung für sich geltend machen. Wenn eine solche Abmahnung zugestellt wird, darf sie zwar nicht ignoriert werden, es besteht aber auch Grund zur Panik.

Dass der schlampige Umgang mit personenbezogenen Daten längst kein Kavaliersdelikt mehr ist, haben die Unternehmen verinnerlicht. Sowohl erschreckend hohe Bußgelder, die die europäischen Datenschutzbehörden bereits gegen zahlreiche Unternehmen verhängt haben, erzielen ihre Wirkung, wie auch die permanente Präsenz von Datenschutz-Diskussionen in der Gesellschaft – siehe beispielsweise Corona-Warn-App. Auch wenn richtungsweisende Urteile hoher Instanzen bisher fehlen, so zeigt die bisherige Rechtsprechung dennoch klare Tendenzen dazu auf, wie es sich mit Abmahnungen aufgrund mutmaßlicher Datenschutzverstöße verhält. Die DSGVO ist dabei gleichbedeutend mit dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu sehen. Beide Gesetze ergänzen sich in Fragen des fairen Wettbewerbs, sofern er durch Datenschutzverstöße beeinträchtigt wird.

Bisher steht fest, dass weder Abmahnkanzleien noch unbeteiligte Privatpersonen oder Unternehmen mit Abmahnungen aufgrund von Datenschutzverstößen Erfolgsaussichten haben. Lediglich Personen, deren Daten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder veröffentlicht wurden, können juristisch aktiv werden, beispielsweise auch mit einer Abmahnung. Ebenfalls aktiv werden dürfen Firmen, die sich nach den Bestimmungen des UWG übervorteilt fühlen, etwa durch unlautere Werbung eines Konkurrenten, der dabei gegen Datenschutzrecht verstößt, um sich Vorteile zu sichern.

Wie reagiert man idealerweise auf Abmahn-Post?

Gar nicht auf eine Abmahnung zu reagieren, ist die schlechteste Option. Es empfiehlt sich vielmehr, die oben genannten generelle Berechtigung der Abmahnung zu prüfen, idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung. Ist die Abmahnung nämlich rechtlich fundiert, könnte der Abmahner eine einstweilige Verfügung erwirken, die sehr unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn sie auf berechtigter Grundlage erfolgt. Mit folgenden Handlungsempfehlungen lässt sich einer Abmahnung professionell begegnen:

  • Zunächst prüfen, ob es sich beim abmahnenden Unternehmen um einen Wettbewerber gemäß UWG handelt
  • Auf keinen Fall untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren
  • Ebenso sollte direkter Kontakt mit dem Abmahner vermieden werden, das könnte in einem späteren Gerichtsverfahren als Schuldeingeständnis gewertet werden
  • Auf keinen Fall Zahlungen oder Teilzahlungen ohne rechtliche Prüfung veranlassen
  • Keine Dokumente unterschreiben, die eine Akzeptanz des Vorwurfs beinhalten
  • Bei unsicherer Rechtslage unbedingt einen Anwalt hinzuziehen

Fazit: Es fehlt bislang ein final klärendes Urteil dazu, ob, wie und von wem genau Datenschutzverstöße abgemahnt werden dürfen. Das Sinnvollste ist in dieser noch unsicheren rechtlichen Situation, in Zusammenarbeit mit dem internen oder externen Datenschutzbeauftragten alle Vorkehrungen zu treffen, um Datenschutzverstöße gar nicht erst aufkommen zu lassen. Angesichts der hohen Bußgelder bei Datenschutzverstößen, die bereits gegen Unternehmen verhängt worden sind, ist Prävention in Form von akribischer Umsetzung der Bestimmungen der DSGVO geboten. Damit macht man sich nicht nur unangreifbar, sondern fährt bestimmt auch kostengünstiger als mit einem langwierigen Gerichtsverfahren.

Zurück

Hier bloggt Ihre Redaktion.