Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses: Das sollte man wissen
Im Jahr 2017 hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) zur Einführung der DSGVO zugestimmt. Nach der Unterzeichnung des Gesetzes und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt dieses Gesetz in Kraft und kann zeitgleich mit der DSGVO wirksam werden. Heute betrachten wir die Neuerungen und Zusätze bei der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.
Das BDSG-neu regelt zwei verschiedene Bereiche. Einerseits füllt es für den nichtöffentlichen Bereich die in der DSGVO offengelassenen Spezifizierungsklauseln nach den dortigen Rahmenvorgaben aus. Es ergänzt damit punktuell die Vorschriften der DSGVO um spezielle Ausführungsregelungen. Darüber hinaus setzt das BDSG-neu die Rahmenrichtlinie (EU) 2016/680 in nationales Recht um.
Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (§ 26 BDSG-neu)
Der Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis ist in ähnlicher Weise wie bisher schon in § 32 BDSG geregelt. Nach wie vor dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies relevant dafür ist, ob eine Person angestellt wird oder das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
Ausdrücklich wird jetzt auch auf die Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur Ausübung oder Erfüllung der Rechte und Pflichten der Interessenvertretungen Bezug genommen. Diese können sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag oder auch einer Betriebsvereinbarung ergeben. Allerdings ändert sich dadurch nichts an den Rechten oder den bisherigen Verarbeitungsbefugnissen. Bisher umfasste der §4 Abs.1 BDSG dem Bundesrecht nachrangige Rechtsvorschriften, normative Teile von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Auch die Regelungen zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur Aufdeckung von Straftaten bleiben unverändert.
Die Probleme im Zusammenhang mit Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis werden in § 26 Abs. 2 BDSG-neu aufgegriffen und im Sinne der bisher schon herausgearbeiteten Grundsätze geregelt. Hat die beschäftigte Person in die Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt, so muss geprüft werden, ob diese Einwilligung freiwillig und ohne Druck zustande gekommen ist. Wenn die beschäftigte Person einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erreicht oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Interessen verfolgen, ist die Zustimmung wahrscheinlich freiwillig erfolgt.
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die beschäftigte Person schriftlich über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Dies gilt auch für die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Der Verantwortliche hat in diesen Fällen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Interessenwahrung der betroffenen Personen im Sinne von § 22 Abs. 2 BDSG-neu einzurichten.
§ 26 Abs. 3 und 4 BDSG-neu regeln die Verarbeitung von besonderen Datenarten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Danach ist die Verarbeitung dieser Daten zulässig, wenn so rechtliche Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und dem Sozialschutz erfüllt werden können und das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person nicht überwiegt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig. Dabei haben die Verhandlungspartner angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Personen einzurichten. Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 bis 6 BDSG-neu gelten auch für Beschäftigtendaten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder verarbeitet werden. Damit fallen auch künftig die Beschäftigtendaten in Personalakten unter den Schutz der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Der Begriff der Beschäftigten umfasst mit dieser Änderung nun Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher. Bleiben Sie mit unserem DatenschutzBLOG auf dem neuesten Stand rund um das BDSG-neu und die DSGVO – wir berichten über aktuelle Entwicklungen.
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