Datenschutzwissen

Datenverarbeitung für Forschungszwecke und Statistiken: Das hat sich geändert

Das vorherige BDSG muss im Zuge der 2018 in Kraft tretenden EU-DSGVO überarbeitet werden, wodurch sich einige Änderungen und Neuerungen ergeben. Heute stellen wir die Änderungen für die Datenverarbeitung in Forschung und Statistik vor.

Das BDSG-neu regelt zwei verschiedene Bereiche. Einerseits füllt es für den nichtöffentlichen Bereich die in der DSGVO offengelassenen Spezifizierungsklauseln nach den dortigen Rahmenvorgaben aus. Es ergänzt damit punktuell die Vorschriften der DSGVO um spezielle Ausführungsregelungen. Darüber hinaus setzt das BDSG-neu die Rahmenrichtlinie (EU) 2016/680 in nationales Recht um.

Heute geht es um die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen, historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken.

Datenverarbeitung in Forschung und Statistik: Das ändert sich im BDSG-neu

Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten dürfen gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BDSG-neu auch ohne Einwilligung der Betroffenen für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke verarbeitet werden. Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen.

Zusätzlich muss der Verantwortliche angemessene und spezifische technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BDSG-neu zur Wahrung der Interessen der Betroffenen einrichten.

§ 27 Abs. 2 BDSG-neu konkretisiert Art. 89 Abs. 2 DSGVO und schränkt die Rechte der Betroffenen nach den Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO ein. Das gilt dann, wenn die Ausübung dieser Rechte die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- und Statistikzwecke notwendig ist.

Bei einer Verarbeitung der Daten für wissenschaftliche Forschung entfällt das Recht auf Auskunft auch dann, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.

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