Datenschutzwissen

Datenverarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Wer sich mit dem Thema Datenschutz beschäftigt, stößt automatisch auf die geplante DSGVO der EU. Ab Mai 2018 regelt die Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten den Schutz von personenbezogenen Daten. Die Verordnung räumt den Mitgliedsstaaten allerdings bei der Umsetzung mittels sogenannter Öffnungsklauseln zahlreiche Regelungsspielräume ein. Der deutsche Gesetzgeber greift diese Möglichkeit auf und spezifiziert im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) einige Vorgaben.

Die Tatbestände zu Verarbeitungsmöglichkeiten zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen sind nun in § 24 BDSG-neu geregelt. Lesen Sie in unserer Artikelserie zum BDSG-neu die wichtigsten Neuerungen.

Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen (§ 24 BDSG-neu)

Personenbezogene Daten dürfen für andere Zwecke verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Diese Regelung folgt § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BDSG, die auch bisher schon eine Nutzung der Daten für diese Zwecke erlaubte. Eine Zweckänderung ist jetzt auch dann zulässig, wenn sie zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der Betroffenen überwiegen.

Auch bei besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten ist eine Zweckänderung der Verarbeitung im oben genannten Sinne zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO oder nach § 22 BDSG-neu vorliegt.

Sind Sie schon fit für die DSGVO und das BDSG-neu? Halten Sie sich mit unserem Blog auf dem Laufenden – wir versorgen Sie mit Fachinformationen zum Thema.

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