Sind Wärmebilder von Mietshäusern datenschutzrechtlich problematisch?
Hauseigentümer setzen verstärkt auf den Einsatz von Wärmebildkameras, um Hausfassaden auf energetische Schwachstellen hin zu untersuchen. Dies ist allerdings aus Sicht des Datenschutzes problematisch und bedarf einer sorgfältigen Planung und einem verantwortungsvollen Umgang mit den erfassten Bilddaten.
Wer im großen Stil Wohnraum vermarktet, wie beispielsweise Wohnbaugesellschaften und Genossenschaften, spielt eine wesentliche Rolle in der Energiewende. Denn vor allem die privaten Heizkosten tragen maßgeblich zum bundesweiten CO₂-Ausstoß bei. Daher werden energetische Sanierungen aus verschiedensten Fördertöpfen unterstützt, und sie tragen sofort nach ihrer Ausführung maßgeblich dazu bei, die Energiebilanz von Gebäuden spürbar zu verbessern. Um Schwächen der Gebäudedämmung aufzuzeigen, werden für eine energetische Beurteilung oftmals Wärmebildkameras genutzt. Diese geben exakt Aufschluss darüber, wo bei Gebäuden besonders viel Wärme ungebremst abhandenkommt. Aber die von Wärmebildkameras gewonnenen Bilder lassen auch Aufschlüsse darüber zu, wie in den entsprechenden Wohnungen gelebt wird. Das verstößt unter Umständen gegen die Interessen der Bewohner hinsichtlich des Datenschutzes.
Kürzlich hat die oberste Datenschützerin in NRW, Bettina Gayk, in diesem Zusammenhang eine Untersuchung veranlasst, bei der es um ein regionales Versorgungsunternehmen ging. Dieses hatte mit Wärme-Kamera-Fahrzeugen ganze Häuserfronten abgefilmt, um wie oben beschrieben energetische Schwachstellen der Fassade sowie des Gebäudes generell zu erfassen, um so eine technische Grundlage für eine Sanierung zur Verfügung zu haben. Bettina Gayk: „Grundsätzlich sind das Einsparen von Energie und deren optimierte Nutzung bedeutende gesellschaftliche und umweltpolitische Themen.“ „Neuartige Methoden können dabei eine wichtige Hilfe sein“, betont die Beauftragte. Datenschutzrechtlich sei bei der Umsetzung jedoch einiges zu bedenken. „Durch die Kamerafahrten, die spätere Auswertung der Bilder, die Zusammenfassung mit frei verfügbaren weiteren Daten sowie die Darstellung auf einer Wärmelandkarte werden sowohl personenbezogene Daten erfasst als auch verarbeitet“, führte sie aus und sah sich dazu veranlasst, das Thema genauer zu beleuchten und eine Empfehlung auszusprechen.
In einem Leitfaden hat die Behörde nun wesentliche Punkte zusammengefasst, die bei der Durchführung von Wärmebildaufnahmen von den beauftragenden Unternehmen beachtet werden sollten:
- Thermografie generell: Grundsätzlich sind Aufnahmen mit Thermokameras gesetzlich zulässig, sofern Interessenabwägung mit den Aufnahmen einhergeht.
- Informationspflicht: Unternehmen sind verpflichtet, umfassend zu informieren. Sie sollten sowohl in regionalen Medien als auch in sozialen Netzwerken, per Postwurfsendungen und durch Aushänge klar darauf hinweisen, wann und wie die Aufnahmen mit Wärmebildkameras erfolgen. Zudem müssen sie über bestehende Widerspruchsmöglichkeiten aufklären.
- Datenminimierung: Die Erfassung sensibler Daten muss bei den Aufnahmen vermieden werden. Zu den untersagten Details gehören sowohl Bilder von Gesichtern, Autokennzeichen sowie mit Namen gekennzeichnete Schilder an Briefkästen oder Türen.
- Löschpflichten einhalten: Wenn bei den Aufnahmen versehentlich unbeteiligte Personen, passierende Fahrzeuge Unternehmen und deren Mitarbeiter gefilmt werden, müssen diese Daten unverzüglich gelöscht werden. Sollten die Aufnahmen ohne diese Details unbrauchbar für eine Auswertung sein, müssen die personenbezogenen Daten unkenntlich gemacht werden.
- Gebäudedaten zusammenfassen: Bei der Zusammenstellung der Daten für die Auswertung muss sichergestellt sein, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Wohneinheiten oder Gebäudeabschnitte möglich sind.
- Recht auf Widerspruch gilt: Kommt es zu Widersprüchen einzelner Bewohner oder Betroffener, muss eine umgehende Löschung dieser Daten vorgenommen werden.
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