Datenschutz im Betrieb

Urteil zum Arbeitnehmer-Auskunftsanspruch wirft Fragen auf

Umfangreiche Ansprüche darf jeder geltend machen, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, das regelt Art. 12 ff. DSGVO.

Das bezieht sich auf die Details Auskunft, Berichtigung sowie Löschung. Zudem regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO das Recht auf eine Kopie der gespeicherten Informationen. In den vergangenen Monaten ist ein juristischer Streit darüber entbrannt, wie weit die Rechtsfolgen von Art 15 reichen. Geklagt hatte ein Fachanwalt für Wirtschaftsrecht. Allerdings konnte ein Urteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) nicht wirklich Klarheit schaffen.

Bereits zwei Instanzen haben geurteilt

In erster Instanz hatte sich bereits 2019 das Arbeitsgericht in Hameln mit der Klage beschäftigt. Hierin wollte der Kläger durchsetzen, dass er Kopien aller E-Mails ausgehändigt bekommt, die er während seiner Anstellung verfasst oder erhalten hat, sowie auch sämtlicher E-Mails, die seinen Namen beinhalten. Der Klageantrag wurde als unzulässig abgewiesen. Daraufhin beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht in der Berufung mit dem Fall – und gab dem Klageantrag teilweise statt. Die Richter bestätigten dem Kläger einen allgemeinen Auskunftsanspruch auf eine vom Auskunftsbegehren gedeckte Datenkopie. Einen Anspruch auf den gesamten betrieblichen E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit dem Kläger sah das Gericht jedoch nicht. Aufgrund höchstrichterlichen Klärungsbedarfs landete die Sache dann schließlich vor dem BAG.

Unklare Kennzeichnung

Auch seitens der höchsten Instanz wurde allerdings kein wirkliches Licht in die Sache gebracht. Das BAG wies den Klageantrag nämlich mit der Begründung ab, der Kläger hätte sein Klagebegehren im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) oder als Stufenklage nach § 254 ZPO geltend machen müssen. Das aber war nicht erfolgt. Für das Gericht war deshalb nicht erkennbar, auf welche konkreten E-Mails sich das Begehren des Klägers nach Kopien bezog. Dem Senat fehlte im Hinblick auf ein Vollstreckungsverfahren eine zweifelsfreie Kennzeichnung, worauf sich eine Verurteilung im Einzelnen beziehen müsste. In einer Pressemitteilung des BAG vom 27. April 2021 heißt es denn auch: „Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung im Sinn von § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben“, lautet es im finalen Urteilsspruch. Was den Fall aber nicht löst.

Besteht nun eine Auskunfts- und Kopierpflicht?

Im Urteil das BAG (BAG, Urt. v. 27. April 2021, Az. 2 AZR 342/20) wurde der Klageantrag abgelehnt, ohne die eigentliche Fragestellung näher zu betrachten. Kläger wissen nun, wie sie ein Auskunftsbegehren formal zu gestalten haben. – Unternehmen können aber noch immer nicht abschätzen, welcher Aufwand an Datenherausgabe auf sie zukommen könnte. Noch besteht in diesem Punkt keine Rechtssicherheit. Es dürfte allerdings nur eine Frage der Zeit sein, wann sich Arbeitsgerichte mit ähnlich gelagerten Fällen befassen werden. Ebenso ist es wahrscheinlich, dass eine endgültige Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) unvermeidbar ist.

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