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Urteil des EuGH: Google-Strafe von 2,4 Milliarden ist rechtskräftig

Gemäß des Urteils vom 1. September dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Strafe in Höhe von 2,4 Milliarden Euro gegen Google bestätigt. Diese Sanktion wurde verhängt, weil Google seinen Preisvergleichsdienst auf unfaire Weise begünstigt und damit seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat.

Bereits im Jahr 2009 reichten die Verlegerverbände BDZV und MVFP (früher VDZ) umfassende Missbrauchsbeschwerden gegen die mittlerweile untersagten Begünstigungspraktiken ein. Sie zählten während des gesamten 15-jährigen Verfahrens zu den engagiertesten Akteuren. Das aktuelle Urteil gilt als wichtiger Sieg von Presseverbänden gegen einen Tech-Giganten. Mit einer Verfahrensdauer von 15 Jahren handelt es sich außerdem um das bislang längste Wirtschaftsverfahren, das jemals in Europa geführt wurde.

Urteilsbegründungen und Fakten

Im Jahr 2017 verhängte die Europäische Kommission eine Geldstrafe von rund 2,4 Milliarden Euro gegen Google. Der Grund dafür war der Missbrauch von Googles dominierender Position im Markt für Online-Suchdienste, insbesondere durch die bevorzugte Behandlung des eigenen Preisvergleichsdienstes gegenüber der Konkurrenz. Google stellte die Ergebnisse seines eigenen Preisvergleichsdienstes prominent in hervorgehobenen „Boxen“ mit Bild- und Textinformationen an erster Stelle dar. Im Gegensatz dazu wurden die Ergebnisse konkurrierender Dienste nur als einfache blaue Links angezeigt und von Googles Ranking-Algorithmen herabgestuft.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Googles Vorgehen die Wettbewerbsfähigkeit anderer Preisvergleichsdienste erheblich eingeschränkt hatte. Dies wurde als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung bewertet und führte zur Verhängung der Geldstrafe.

Google und Alphabet wehrten sich juristisch

Die von Google und Alphabet eingelegten Rechtsmittel konnten weder das Gericht noch den obersten Gerichtshof Europas beeindrucken und wurden in jedem Punkt zurückgewiesen. Der Gerichtshof bestätigte die Geldbuße und das Urteil des Gerichts. In der Begründung wird angeführt, dass das Unionsrecht zwar das Vorliegen einer beherrschenden Stellung nicht per se beanstandet, jedoch deren missbräuchliche Ausnutzung. Dies gilt insbesondere für Verhaltensweisen, die den Leistungswettbewerb beschränken und damit dem Wettbewerb, Unternehmen oder Verbrauchern schaden. Der EuGH stellte fest, dass Googles Vorgehen, die eigenen Dienste zu bevorzugen, in diesem Fall diskriminierend war und nicht auf fairem Wettbewerb basierte. Angesichts der Marktverhältnisse und der spezifischen Gegebenheiten wurde das Verhalten als wettbewerbswidrig eingestuft.

Sieg für die Initiatoren

Der Medienverband der freien Presse (MVFP) und der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) begrüßten das Urteil und bezeichneten es als bedeutenden Erfolg in einer dynamischen Zeit, in der die Digitalisierung große Herausforderungen für den europäischen Wirtschaftsraum mit sich bringt.

„Nach jahrzehntelangem Missbrauch von Google zeigt sich Europa endlich wehrhaft – unser Kampf hat sich gelohnt. Das heutige Urteil ist ein Meilenstein für einen freien und faireren Wettbewerb der Inhalte in den digitalen Märkten“, sagt Philipp Welte, Vorstandsvorsitzender des MVFP. „Das Urteil bestätigt, dass marktbeherrschende Digitalplattformen sich keine unberechtigten Vorteile zu Lasten relevanterer Anbieter verschaffen dürfen. Unabhängig von diesem Urteil geht der Kampf gegen Google und die anderen Tech-Konzerne weiter – da sie durch ihre Marktdominanz die Arbeit der freien Presse massiv einschränken.“

Matthias Ditzen-Blanke, Vorstandsvorsitzender des BDZV, betont: „Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht wegweisend. Erstmals stellt ein oberstes Gericht fest, dass Google als ultra-dominantes Unternehmen strengeren Vorgaben unterliegt. Das Gericht klärt und verschärft sogar einige der Verpflichtungen, die für solche Unternehmen gelten. Insbesondere entscheidet erstmals ein oberstes Gericht, dass die Selbstbegünstigungen, etwa durch eine bessere Sichtbarkeit eigener Dienste, einen Missbrauch von Marktmacht darstellen.“

Fazit: Das Urteil hat eine grundlegende Bedeutung und strebt an, allen Marktteilnehmern, unabhängig von ihrer Größe, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Insbesondere im Kontext des Digital Markets Act (DMA) der EU-Kommission, einer europäischen Verordnung zum Schutz des Datenschutzes sowie zur Förderung von fairem Wettbewerb, Transparenz und Innovation im digitalen Sektor, bildet dieses Urteil eine wesentliche rechtliche Basis, um die übermäßige Marktmacht großer Tech-Unternehmen einzuschränken.

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