Smart Doorbells in der Schweiz: Wenn Nachbarn zu Spionen werden

In der Schweiz ist eine Diskussion um smarte Türklingeln entbrannt. Nachbarn fühlen sich ausgespäht und bei manchen wird jeder Gang zum Briefkasten zum neugierig beäugten Mini-Videoclip.

Grundsätzlich sollen Smart Doorbells ja dazu beitragen, die Sicherheit in Privatwohnungen zu erhöhen. Insofern ist diese Technik eigentlich noch kein juristischer Stolperstein, stellt er doch lediglich die technisch smarte Variante eines „Türspions“ dar, wie er über Jahrzehnte üblicherweise in Haustüren eingebaut wurde. Problematisch wird die Haustürüberwachung erst dann, wenn die Kamera ständig filmt, denn das stellt durchaus ein datenschutzrechtliches Problem dar, das nun in einigen Schweizer Kantonen eskalieren könnte.

Nachbarn filmen ohne Interbrechung

Etliche Datenschutzbehörden in der Schweiz registrieren unzählige Beschwerden gegen Smart Doorbell-User, die weitaus mehr aufzeichnen, als den unmittelbaren Raum vor der eignen Haustür. Darüber hinaus speichern sie die Videoinhalte meist in der Cloud inklusive Datenübertragung in die USA. Und sie erfassen nicht nur den eigenen Eingangsbereich, sondern häufig auch den Gehweg, die Straße, den Garten des Nachbarn. Was in Deutschland schon heikel wäre, ist in der Schweiz besonders brisant: Dort ist es nämlich grundsätzlich untersagt, Teile des öffentlichen Raums filmisch zu erfassen.

Die betreffenden Behördenmitarbeiter berichten von Fällen, die sich beinahe schon als Filmskripte eignen würden. Eine Türklingel, die den Briefkasten des Nachbarn überwacht. Eine andere, die den gesamten Hauszugang der gegenüberliegenden Wohnung erfasst. Nachbarn, die einander anzeigen, weil sie sich beobachtet fühlen. Und Geräte, die technisch so konzipiert sind, dass sie sich kaum datenschutzkonform konfigurieren lassen. Sowohl der „Blick“ als auch der „Tagesanzeiger“ schildern Fälle, in denen Nachbarn vor Gericht ziehen, um sich gegen die ständige Verletzung ihrer Privatsphäre zu wehren.

Wenn der Paketbote klingelt

Was am Schweizer Beispiel verblüfft, ist nicht die technische Vielfalt an Geräten, die hier zum Einsatz kommt. Es ist viel mehr der soziale Sprengstoff, der hinter der unregulierten Aufnahmewut der Schweizer steht. Video Türklingeln schaffen eine neue Form der Mikroüberwachung. Sie verwandeln alltägliche Bewegungen – Paketannahme, Spaziergänge, kurze Besuche – in potenzielle Datenaufzeichnungen. Und sie verschieben die Grenze zwischen privatem und öffentlichem Raum, ohne dass die Betroffenen es merken oder darüber informiert werden. Ein bisschen Big-Brother-Feeling also im engsten Nachbarschaftskreis.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) reagiert auf die aktuelle Entwicklung und veröffentlicht eine Checkliste, die den datenschutzgerechten Einsatz privater Videoüberwachungssysteme erläutert.

  • 1. Sichtfeld klar begrenzen:
    Private Kameras dürfen ausschließlich den eigenen Bereich erfassen. Aufnahmen von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Flächen sind tabu.
  • 2. Notwendigkeit belegen:
    Eine Überwachung ist nur erlaubt, wenn ein schutzwürdiges privates Interesse vorliegt – etwa zur Sicherung von Personen oder Eigentum.
  • 3. Maß halten:
    Es dürfen nur jene Daten gesammelt werden, die wirklich erforderlich sind. Die Speicherdauer sollte kurz bleiben, in der Regel nicht länger als 24 Stunden. Weniger eingreifende Sicherheitsmaßnahmen haben Vorrang.
  • 4. Vorab informieren:
    Personen müssen klar und gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass sie einen überwachten Bereich betreten.
  • 5. Zugriff streng kontrollieren:
    Nur ausdrücklich befugte Personen dürfen Livebilder oder gespeicherte Aufnahmen einsehen. Monitore, die für Außenstehende sichtbar sind, sind unzulässig.
  • 6. Anlassbezogene Einsicht:
    Zwischen laufender Überwachung und späterer Auswertung ist zu unterscheiden. Ohne konkreten Anlass dürfen gespeicherte Aufnahmen nicht betrachtet werden und müssen zeitnah gelöscht werden.
  • 7. Keine Veröffentlichung ohne Zustimmung:
    Bildmaterial darf nur mit Einwilligung der erkennbaren Personen veröffentlicht werden. Aufnahmen mit möglicher strafrechtlicher Relevanz gehören ausschließlich in die Hände der Strafverfolgungsbehörden – nicht ins Netz.

Fazit: Ein gestiegenes Sicherheitsbedürfnis von Mietern und Eigentümern steht weder in der Schweiz noch in Deutschland über geltendem Datenschutzrecht.

Hier bloggt Ihre Redaktion.