Schmach-Urteil des EuGH: Schadensersatzanspruch wurde bestätigt

Wenn Unternehmen Datenschutzverstöße begehen, zieht dies häufig auch Schadensersatz-Forderungen nach sich. Gelangen persönliche Daten widerrechtlich in die falschen Hände, können Missbräuche wie Spam-Überflutung oder Manipulationen beim Online-Banking die Folge sein. Oft ist der durch öffentlich gemachte Daten entstandene Schaden immaterieller Art. Kürzlich entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten eines Klägers, der sich durch eine falsch adressierte Antwort emotional verschmäht fühlte.

Absage fälschlicherweise unberechtigt zugestellt

Geklagt wurde gegen ein Bewerbungsverfahren auf der Plattform Xing. Hier hatte sich der Bewerber für eine Stelle der privaten Quirin-Bank beworben. Die Personalchefin der Bank teilte ihm mit, dass seine Gehaltsforderungen zu hoch seien – jedoch ging diese Nachricht an eine andere Person. Dabei handelt es sich zufällig um einen Ex-Kollegen des Bewerbers, die beiden waren miteinander bekannt. Und so leitetet dieser falsche Adressat die Jobabsage an den Kläger weiter, was diesem die Tragweite der Fehlleitung bewusst machte. So entschied er sich zur Klage wegen Datenschutzverstoßes gegen die Personalabteilung der Bank.

Mehrere Gerichte involviert

Aus der Klage resultierte eine juristische Irrfahrt. Während das Landgericht Darmstadt dem Kläger recht gab und 1000 Euro Entschädigung ins Urteil schrieb, korrigierte daraufhin das Oberlandesgericht Frankfurt.

Der abgewiesene Bewerber brachte den ihm zugefügten immateriellen Schaden vor den Bundesgerichtshof. Und der legte schließlich mehrere sich daraus ergebende Problemstellungen dem Europäischen Gerichtshof vor. Zu klären war unter anderem, worin genau dieser immaterielle Schaden bestand. In diesem Fall machte der Kläger geltend, dass ein persönlich Bekannter durch den Daten-Übermittlungsfehler sowohl über seine Bewerbung als auch über seine Gehaltsvorstellungen informiert worden war und diese Angaben an andere mögliche Arbeitgeber weitergeben könnte. Dies verschaffe konkurrierenden Bewerbern Vorteile. Außerdem begründete der Kläger den Schadenersatzanspruch damit, dass er eine Schmach erlitten habe, da nun seine gescheiterte Gehaltverhandlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei.

EuGH beendet das Verfahren und sieht Schmach als gegeben an

Die obersten europäischen Richter begründeten im Urteil C 655/23. Grundsätzlich dürfe ein Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht von einem bestimmten Grad an Erheblichkeit abhängig gemacht werden. Auch der Grad des Verschuldens der Personalerin sei kein Minderungsgrund für die Höhe des Schadensersatzes. Nun ist es wiederum Sache der nationalen Rechtsprechung, ob die 2.500 Euro Schadenersatz, die der Kläger für angemessen hält, so auch von den Richtern akzeptiert werden, die als nächste den Fall auf dem Tisch haben.

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