Datensicherheit im Internet

Ortung von Smartphones: nur in Ausnahmefällen gestattet

Vor allem bei den eigenen Kindern oder dem eigenen Partner scheint die heimliche Handyortung eine verlockende Überwachungsmethode zu sein. Aber Vorsicht: Diese verstößt sowohl gegen das Recht zur informationellen Selbstbestimmung sowie gegen die DSGVO. Selbst die Überwachung von Kids via Handyortung bewegt sich in einer Grauzone. Hier ein Überblick darüber, wer Handys orten darf und in welchen Fällen das rechtlich möglich ist.

Was eifersüchtige Partner früher mithilfe eines Privatdetektivs ermittelt haben, ließe sich heute technisch relativ einfach über eine Handyortung in Erfahrung bringen. Denn ein präzise ermittelter Ort und die Aufenthaltsdauer des Überwachten an diesem geben eindeutige Indizien dafür ab, ob der Partner tatsächlich immer Überstunden ableisten muss oder wirklich allabendlich im Fitness-Studio an der Fitness arbeitet. Ob Eifersucht, generelles Misstrauen oder berechtigte Zweifel: Das Handy ist ein höchst schützenswertes Tool, das einerseits viele personenbezogene Daten in sich birgt. Darüber hinaus kann es kinderleicht geortet werden, solange es im Funknetz eingebucht ist. Technisch ist es kein großes Problem, ein Smartphone oder Handy zu orten. Viele User haben diese Funktion ohnehin für den Fall des Verlusts oder Diebstahls aktiviert, um den Ort der Verlusts oder im Extremfall den Aufenthaltsort des Missetäters ermitteln zu können.

Eine Ortung darf nur aus wichtigem Grund vorgenommen werden

Wie es sich mit dem Recht zur Ortung eines Mobiltelefons verhält, regelt unter anderem das Telekommunikationsgesetz (TKG). Dazu ist im Paragraph 98 wie folgt formuliert:

„Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilligung erteilt hat. In diesen Fällen hat der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes den Nutzer durch eine Textmitteilung an das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.“

Jede Art der Ortung eines Telefons setzt eindeutig voraus, dass der Geortete zu diesem Vorgang eine Einverständniserklärung abgeben muss. Ferner ist es sein eindeutiges Recht, über jede einzelne Ortung in Kenntnis gesetzt zu werden.

Somit ist eine heimliche Handyortung ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht. Neben dem Telekommunikationsgesetz ist auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anwendbar. Dieses weist nämlich auch Informationen zum eigenen Standort als schützenswerte personenbezogene Daten aus. Somit sind auch die permanenten Ortungen, die viele Apps vornehmen, in gesetzlichen Grauzonen.

Notfälle und Straftatvereitelung sind Gründe für Ortungen

Die Ordnungshüter, also Polizei, Bundespolizei und Staatsanwaltschaften und ihre Organe sind unter Umständen dazu legitimiert, Standortdaten über Mobiltelefone zu erfassen. Ein Grund wäre beispielsweise die Vereitelung schwerer Straftaten. Zu deren Vereitelung genutzte Ortungsdaten müssen allerdings richterlich angeordnet werden. Diese Anordnungen gelten dann nur zeitlich befristet.

Auch in Notfällen, wie Unfällen oder bei der Überwachung von Personen mit schweren Erkrankungen, ist die Handyortung rechtlich möglich. Hier wird das Interesse des Georteten vorausgesetzt: Ein verunglückter Radfahrer ist mit Sicherheit einverstanden, dass sein Standort ermittelt wird, wenn Familienangehörige ihn vermissen, da er von einer Tour nicht zurückgekommen ist. Ebenso wird für einen schwerkranken Menschen, der sich nur eingeschränkt bewegen kann, vermutet, dass er einer Ortung zustimmt, um eine Rettungsmaßnahme zu veranlassen, etwa bei einem Sturz in der eigenen Wohnung. Ein Richter kann ebenfalls anordnen, die Aufenthaltsorte von Menschen zu ermitteln, die suizidgefährdet sind.

Prinzipiell besteht die Möglichkeit, Schutzbefohlene zu orten

Minderjährige Kinder kommen auch in den Genuss von uneingeschränkten Persönlichkeitsrechten. Die können jedoch herabgestuft werden, wenn Eltern zur Ausübung ihrer Aufsichts- und Sorgfaltspflicht eine Ortung ihrer Kinder per Handy für richtig halten, um sie zu schützen. Dies gilt allerdings nur, bis die Kinder die Volljährigkeit erreichen. Zudem ist es ratsam, die Kinder über die eingesetzte Ortungstechnik zu informieren, selbst wenn dies rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine heimliche Ortung stellt einen derben Vertrauensbruch dar und ist aus pädagogischer Sicht nicht anzuraten. Da Kids meist sehr geschickt im Umgang mit Smartphones sind, lässt sich heimlich ohnehin kaum etwas am Smartphone einstellen, das die findigen Kinder nicht schnell wieder revidieren könnten.

Fazit: Auch innerhalb von Partnerschaften und familiären Gruppen verbietet das Gesetz, jemanden aus der Gruppe oder den Partner gegen sein Wissen und gegen seinen Willen per Handyortung zu überwachen. Ausnahmen sind Notfälle, Menschen mit schweren Erkrankungen oder suizidgefährdete Personen. Wer beispielsweise detektivisch ermitteln will, ob der eigene Partner auf heimlichen Abwegen unterwegs ist, sollte auf eine Handyortung tunlichst verzichten. Es handelt sich dabei nämlich keineswegs um ein Kavaliersdelikt, sondern im Extremfall sogar um einen Straftatbestand. Betroffene hätten zudem das Recht, auf Schmerzensgeld zu klagen.

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