Datensicherheit im Internet

OLG Köln: Meta darf seine KI beim Training mit Nutzerdaten füttern

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. wollte per einstweiliger Verfügung erwirken, dass die Meta-Pläne zur Nutzerdaten-Nutzung für KI-Trainings ab 27. Mai gerichtlich gestoppt werden. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Klage nun abgewiesen und damit für Aufsehen unter Datenschützern gesorgt.

Auszüge aus der Urteilsbegründung: „Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (23.05.2025) in einem Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen den Mutterkonzern von „Facebook“ und „Instagram“ abgelehnt, mit dem eine Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten ab der kommenden Woche verhindert werden sollte.“

Unter anderem führten die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung an, dass „nach vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des am 12.05.2025 eingeleiteten Eilverfahrens“ kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorliegt und diese Praxis auch nicht den Bestimmungen des Digital Markets Act (DMA) zuwiderläuft. Damit folgte das OLG Köln der Auffassung, die bereits ein irisches Gericht, das auf EU-Ebene eine Klage gegen Meta prüfte, vertreten hatte.

Keine Einwilligung notwendig

Userrechte seien nach Ansicht des Gerichts selbst dann nicht in Mitleidenschaft gezogen, wenn der Meta-Konzern zu Realisierung seines KI-Trainings keine ausdrückliche Zustimmung der Facebook- und Instagram-Nutzer einholt. Aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO folgt, das Meta mit der Praxis der Datennutzung ab Mai einen legitimen Zweck verfolge. Da für ein effektives Training sehr große Datenmengen benötigt werden, ist es Mata nicht zuzumuten, dies Daten vollends zu anonymisieren. Die Richter stützten sich bei Ihrer Begründung unter anderem auf eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus Dezember 2024, auf die Meta durch das Ergreifen verschiedener Maßnahmen reagiert hat. Offenbar sehen die Richter durch die Nachbesserungen durch den Konzern bei den Prozessen dem Datenschutzgedanken Genüge getan.

Zumindest keine Ignoranz durch Meta

Als ein Beispiel für das „Einlenken“ von Meta akzeptierte das Gericht etwa, dass zu KI-Trainingszwecken ausschließlich Daten verwendet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden. Ferner sahen die Richter es auch nicht als gegeben an, dass die Nutzung von Daten Dritter sowie Minderjähriger eine Unterlassungsklage rechtfertigte. Die geplante Verarbeitung wurde bereits im Jahr 2024 angekündigt. Ebenso wurden die Nutzer über die Apps und – soweit möglich – auf anderem Wege über die Meta-Trainingspläne informiert. Darüber hinaus hatten sie die Möglichkeit, die Datenverarbeitung durch Umstellung ihrer Daten auf „nicht-öffentlich“ oder durch einen Widerspruch zu verhindern. Mit diesen Maßnahmen ist der Meta-Konzern den Empfehlungen aus dem Dezember in großem Stil gefolgt. So lassen die verwendeten Daten keine Rückschlüsse auf Namen, E-Mail-Adressen oder gar postalische Anschriften der User zu.

Fazit: Im Datenschutzrechts-Universum ist das Thema KI noch lange nicht angekommen. Im Zentrum des Rechtsstreits mit Meta stand eine Interessenabwägung – in diesem Fall wurde das Interesse des Digitalkozerns Meta an der Weiterentwicklung der eigenen KI-Lösung als höher einzustufen gewertet als der Schutz von personenbezogenen Userdaten. Sicher spielt dabei auch eine entscheidende Rolle, dass die Hauptdienste, die Meta Usern anbietet, für die weltweiten User gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden – bezahlt wird lediglich mit der immer wertvoller werdenden Währung „persönliche Daten“, ein Geschäft, das offensichtlich bestens funktioniert. Gleichwohl wirft die Datennutzung in so großem Stil etliche Fragen auf, die noch einige Gerichte beschäftigen werden.

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