Kostenloses Online-Konto: Wann Newsletter ohne Opt-in zulässig sind
Werbliche E-Mails benötigen grundsätzlich die vorherige Einwilligung des Empfängers. Für Bestandskundenwerbung besteht jedoch eine eng begrenzte Ausnahme. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun geklärt, dass auch ein kostenloses Nutzerkonto unter bestimmten Voraussetzungen den erforderlichen Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung herstellen kann. Für Betreiber von Online-Plattformen erweitert das den Handlungsspielraum, schafft aber keinen Freibrief für Newsletter ohne Opt-in.
Vom Bußgeld zum Vorabentscheidungsverfahren
Ausgangspunkt war ein Verfahren gegen das rumänische Medienunternehmen Inteligo Media. Die nationale Datenschutzbehörde ANSPDCP verhängte im September 2019 eine Geldbuße von 42.714 rumänischen Lei, also rund 9.000 Euro. Nach Auffassung der Behörde hatte das Unternehmen bei 4.357 Nutzern keine ausdrückliche Einwilligung für den Versand des täglichen Newsletters „Personal Update" nachweisen können. Die Empfänger hatten zuvor ein kostenloses Konto auf der Plattform eingerichtet. Damit konnten sie eine begrenzte Zahl von Artikeln lesen, den Newsletter beziehen und gegen Bezahlung weitere Inhalte abrufen.
Inteligo Media berief sich dagegen auf die Ausnahme für Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG. Nach mehreren Verfahrensschritten legte das Berufungsgericht Bukarest dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor. Der EuGH entschied daher nicht selbst über die Geldbuße, sondern gab dem rumänischen Gericht die maßgeblichen rechtlichen Kriterien für das Ausgangsverfahren vor.
Warum auch ein kostenloser Dienst zum Verkaufskontext gehören kann
In seinem Urteil vom 13. November 2025 in der Rechtssache C-654/23 stellte der EuGH auf das gesamte Geschäftsmodell ab. Das kostenlose Konto war mit dem Zugang zu redaktionellen Inhalten und dem täglichen Newsletter verbunden. Zugleich konnten Nutzer ein kostenpflichtiges Vollabonnement erwerben. Der Newsletter lenkte sie durch Zusammenfassungen und Links zu den auf der Plattform angebotenen Beiträgen.
Nach Auffassung des Gerichtshofs kann eine solche kostenlose Leistung Teil eines entgeltlichen Angebots sein. Eine unmittelbare Zahlung des einzelnen Newsletter-Empfängers ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn die kostenlose Leistung wirtschaftlich der Bewerbung kostenpflichtiger Inhalte dient und ihre Kosten in dieses Angebot einfließen. Unter diesen Umständen wurde die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung erlangt. Der Newsletter war zugleich Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen.
Spezialregelung statt zusätzlicher Prüfung nach Art. 6 DSGVO
Der EuGH befasste sich außerdem mit dem Verhältnis zwischen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der DSGVO. Fällt der Versand unter Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie, sind nach Art. 95 DSGVO die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO für diese konkrete Verwendung der E-Mail-Adresse nicht nochmals gesondert zu prüfen. Entscheidend ist dann, ob sämtliche Anforderungen der spezielleren Regelung erfüllt sind. Das Urteil beseitigt damit keine Datenschutzpflichten, sondern ordnet die Rechtsgrundlagen für den Newsletter-Versand voneinander ab.
Diese Voraussetzungen gelten in Deutschland
Für den deutschen Markt setzt § 7 Abs. 3 UWG die europäische Ausnahme für Werbung per elektronischer Post um. Unternehmen können sich nur darauf berufen, wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Die E-Mail-Adresse wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten.
- Die Adresse wird ausschließlich für Direktwerbung zu eigenen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen genutzt.
- Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.
- Bei der Erhebung der Adresse und in jeder Werbe-E-Mail wird klar auf die jederzeitige, einfache Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
Die EuGH-Entscheidung spricht dafür, dass auch ein kostenloses Nutzerkonto die erste Voraussetzung erfüllen kann. Die Registrierung allein reicht jedoch nicht automatisch aus. Maßgeblich sind die wirtschaftliche Verknüpfung mit einem entgeltlichen Angebot, die Ähnlichkeit der beworbenen Leistungen und die Ausgestaltung der Widerspruchsmöglichkeit.
Praktische Folgen für Online-Anbieter
Wer Newsletter ohne gesonderte Einwilligung auf § 7 Abs. 3 UWG stützen will, sollte die Voraussetzungen vor dem Versand dokumentieren. Dazu gehören der Zusammenhang zwischen kostenlosem und kostenpflichtigem Angebot, die inhaltliche Ähnlichkeit der beworbenen Leistungen sowie der Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Registrierung und in jeder Nachricht. Ein Abmeldelink muss zuverlässig funktionieren; ein erklärter Widerspruch ist für weitere Sendungen zu beachten.
Das Urteil stärkt damit bestimmte digitale Geschäftsmodelle, erweitert die Ausnahme aber nur innerhalb enger Grenzen. Für Werbung zu fremden oder nicht ähnlichen Angeboten sowie bei fehlender Widerspruchsmöglichkeit bleibt es grundsätzlich beim Erfordernis einer vorherigen Einwilligung. Für Datenschutzverantwortliche ist deshalb entscheidend, das konkrete Registrierungs- und Versandverfahren zu prüfen, statt sich pauschal auf ein kostenloses Nutzerkonto zu berufen.
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