Datenschutz im Betrieb

Bußgeld wegen Datenschutzverstoß auch für Mitarbeiter

Prinzipiell gilt beim Datenschutz die Devise, dass der Chef für alles den Kopf hinhält. Das stimmt so nur bedingt. Mitarbeiter können unter Umständen ebenfalls belangt werden.

Landläufig gilt die Auffassung, dass Datenschutz grundsätzlich und ausschließlich Chefsache ist und vor der DSGVO Geschäftsführer und Vorstände sich zu verantworten haben, wenn es im Unternehmen zu Datenschutzpannen kommt. Das steht so im Artikel 4 der DSGVO: Adressat von Ansprüchen Dritter ist immer der Verantwortliche, sprich der Arbeitgeber, der die Datenverarbeitung in Auftrag gegeben hat. Kommt es zum nachweislichen Verstoß gegen das Datenschutzrecht, treten die Artikel 82 und gegebenenfalls Artikel 83 in Kraft. Artikel 83 DSGVO regelt die Möglichkeit von Aufsichtsbehörden, Bußgelder gegen Unternehmen zu verhängen. Im Artikel 82 steht, wie es sich mit den Schadenersatzansprüchen derer verhält, deren Daten missbraucht worden sind.

Unwissenheit schützt auch im Datenschutzrecht nicht vor Konsequenzen. Also müssen Chefs in Sachen DSGVO mindestens so viel wissen, wie ihre leitenden Angestellten. Genauso wenig schützt der Nachweis darüber vor Strafe, dass die Datenschutz-Problematik aus der Chefetage delegiert wurde. Chef und Vorstand müssen sich regelmäßig davon überzeugen, wie es um den Datenschutz in der Firma steht. Bester Ansprechpartner ist der interne oder externe Datenschutzbeauftragte, der alle relevanten Datenverarbeitungs-Prozesse und Speicher-Praktiken kennen muss, wenn er seinen Job erstnimmt. Zusätzlich gehört ein persönlicher Datenschutz-Check in die Chef-Terminkalender, am besten gut vorbereitet durch den Datenschutzbeauftragten. Inzwischen haben die Bußgelder nämlich Höhen erreicht, die ein Unternehmen schnell in Schieflage bringen können.

Haftung auch für Angestellte

Das Verhältnis zwischen einem Arbeitgeber und seinen Angestellten wird von zahlreichen gegenseitigen Rechten und Pflichten bestimmt. Diese betreffen selbstverständlich auch den Datenschutz. Dem Arbeitgeber obliegt die Sorgfaltspflicht, alle nötigen Schritte und Prozesse vorzunehmen, die den Datenschutz im Unternehmen sichern. Dazu gibt er den Arbeitnehmern klar verständliche Anweisungen und erlässt betriebsinterne Vorschriften. Verstößt der Arbeitnehmer vorsätzlich gegen diese Vorschriften, kann er vom Arbeitgeber im Falle eines Bußgelds oder eines Schadenersatzanspruchs mithaftend gemacht werden. Fahrlässigkeit ist ein wichtiges Argument bei der rechtlichen Beurteilung eines Datenschutzvergehens, sofern Angestellte involviert sind. Die DSCGVO gibt drei Typen vor:

  • Leichteste Fahrlässigkeit
    Das sind Unachtsamkeiten oder Unklarheiten, die einen Fehler verursachen, den der Arbeitnehmer nicht in vollem Bewusstsein begeht. Bei solchen Vergehen ist er nicht haftbar zu machen; die alleinige rechtlich Verantwortung liegt beim Chef.
  • Mittlere Fahrlässigkeit
    Hierbei verstößt der Arbeitnehmer wissentlich gegen geltende Vorschriften und billigt, dass ein folgenschwerer Fehler durch seinen unzureichenden Umgang mit Daten passieren kann. Zwar will er in diesem Fall keinen direkten Rechtsbruch begehen, um etwa das Unternehmen zu schädigen. Die Sorgfalt lässt jedoch zu wünschen übrig.
  • Grobe Fahrlässigkeit
    Eine solchen Verstoß begeht der Angestellte in vollem Bewusstsein und ist sich auch über die Konsequenzen im Klaren. Allerdings hat der Gesetzgeber für diesen Fall einen „Schutzschirm“ aufgespannt: Die Kosten, die dem Arbeitnehmer durch einen Bußgeldbescheid oder Schadenersatzansprüche aufgelastet werden können, müssen im Verhältnis zu seinem Monatsverdienst stehen und sollen drei Monatsgehälter nicht übersteigen.

Fazit: Es ist nicht grundsätzlich alleine die Chefetage zur Verantwortung zu ziehen, wenn mit Daten geschlampt wird. Im Unternehmen sind alle gleichermaßen für den Datenschutz verantwortlich. Zu einer guten Unternehmenskultur gehört, dass Mitarbeiter um die Konsequenzen für alle Beteiligten wissen, die entstehen können, wenn es zu Datenschutzverstößen kommt. Dazu gehört ganz klar auch die Mitarbeiterhaftung. Das ist ein wichtiger Punkt, über den alle Angestellten eines Unternehmens in angemessener Tiefe informiert werden sollten.

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