Kamera- und Drohnenaufnahmen beschäftigen immer häufiger die Datenschutzbehörden
Vor allem die Eigentümer von Grundstücken und Immobilien überwachen ihre Besitztümer immer häufiger mit fest installierten Kameras. Generell ist dies aus Gründen der Prävention durchaus nachvollziehbar. Allerdings wird es immer dann schwierig, wenn unbeteiligte Dritte in den Fokus dieser Kameras geraten und ohne eigenes Wissen gefilmt werden. Da der Einsatz dieser Überwachungstechnik immer häufiger wird, landen auch mehr und mehr Fälle von unberechtigten Aufzeichnungen vor Gericht.
Private Überwachung im Aufwind: günstige Technik, einfache Bedienung
War leistungsfähige Kameratechnik vor ein paar Jahren noch relativ teuer, sinken derzeit die Preise trotz immer besserer Technik. Aktuell ist es absolut erschwinglich, sich eine Video-Überwachungsanlage inklusive Software zuzulegen. Und auch die Möglichkeit, hochauflösende Fotos und Videos bequem in leistungsfähigen Clouds zu speichern, ermöglicht einer größeren Personengruppe den Einsatz dieser Technik. Das hat zu Diskussionen in der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) geführt. Dieses Gremium hat unlängst eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der angeprangert wird, dass Rechtsverletzungen durch unrechtmäßige Aufzeichnungen immer häufiger vor den zuständigen Gerichten verhandelt werden.
Grundsätzlich verstoßen anlasslose Kamera Aufzeichnungen gegen die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten. Denn es darf niemand anlasslos aufzeichnen, wer sich wann, wo und mit wem aufhält, ohne eine juristisch fundierte Berechtigung dazu zu haben. Schon das ständige Filmen mit dem Smartphone, etwa bei Veranstaltungen, ist aus Datenschutzsicht grenzwertig, da es sich bei dieser Art des Mitfilmens de facto nicht vermeiden lässt, Personen mit abzulichten, ohne dass deren Einverständnis dazu vorliegt. Ähnlich verhält es sich bei fest installierten Kameras. Diese dürfen grundsätzlich nur das eigene, private Grundstück filmen, der angrenzende, öffentliche oder private Raum ist tabu. Doch lässt sich dies selbst bei genauer Platzierung einer Kamera kaum garantieren. Werden dann Bildausschnitte aus dem öffentlichen Raum miterfasst, ist dies bereits ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Selbst Behörden dürfen nicht einfach drauflos filmen
Ein gutes Beispiel dafür lieferte gerade der Landesbeauftragte für Datenschutz in Baden-Württemberg ab. Er stufte eine geplante, anlasslose Videoüberwachung eines Busbahnhofs durch eine Kommune als voraussichtlich rechtswidrig ein und machte damit deutlich, dass die schutzwürdigen Interessen der Bürger in der Regel überwiegen, auch wenn es um Sicherheitsbelange öffentlicher Einrichtungen geht. Das verdeutlicht das hohe Niveau des Datenschutzes in Deutschland.
Immer wieder ein Ärgernis: Drohnenflüge
Wie auch für hochauflösenden Kameras gilt für Drohnen, dass die Preise in den vergangenen Jahren erheblich gesunken sind. Drohnen sind aus Datenschutzsicht noch einmal kritischer zu betrachten als fest installierte Kameras. Sie überwinden mühelos Zäune oder Mauern und ermöglichen Einblicke in ansonsten geschützte Bereiche wie Gärten oder Balkone. Der Einsatz von Kameradrohnen durch Privatpersonen ist daher streng reguliert. Immer wieder weisen die Datenschutzbehörden, die sich mit Einzelfällen befassen, darauf hin, dass grundsätzlich die Persönlichkeitsrechte über dem Interesse des Drohnen-Nutzers einzustufen sind.
Wer mit seiner Drohne ein fremdes Grundstück überfliegen möchte, muss de facto die Genehmigung des Eigentümers dafür einholen. Das bloße Anfertigen von Aufnahmen ohne Genehmigung kann bereits einen Datenschutzverstoß darstellen. Erschwerend kommt hinzu, dass Drohnen wegen ihrer Flughöhe und Geschwindigkeit kaum einem Eigentümer zuzuordnen sind.
Im Zweifel die eigenen Rechte durchsetzen
Sollte ein solcher Hinweis nicht dazu führen, dass die unerwünschte Überwachung unterbleibt, sollte der Betroffene auf jeden Fall rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Etwa durch:
- Auskunft verlangen: Artikel 15 der DSGVO definiert, dass jeder ein Recht auf Auskunft darüber hat, ob er gefilmt wurde und was mit den aufgezeichneten Daten geschieht. Dieses Auskunftsbegehren sollte in schriftlicher Form erfolgen und mit dem Hinweis versehen werden, dass bei Nichtreaktion die Datenschutzbehörde eingeschaltet wird.
- Parallel zu den Regelungen des Datenschutzes sind aber auch zivilrechtliche Verfahren denkbar, in denen es unter Umständen um Unterlassung oder sogar Schadensersatz geht.
Fazit: Da offenbar viele Nutzer von Überwachungskameras und Drohnen sich der prekären Rechtslage kaum bewusst sind, ist es absolut anzuraten, den Landesdatenschutzbehörden solche Vorfälle zu melden und gegebenenfalls Gerichtsverfahren anzustreben.
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