Datenschutzwissen

Besteht für von KI erzeugte Texte eine Kennzeichnungspflicht?

In vielen Medien und auf vielen Online-Portalen sind bereits heute sehr viele Content-Bausteine zu finden, die eine KI erzeugt hat. Ob ein schnell erstelltes Bild in einem bestimmten Stil, ein Blogbeitrag zum Thema der Woche oder ein Fachbeitrag im Online-Magazin: Schon jetzt steckt in den Medien, die wir konsumieren, deutlich mehr KI, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Daher drängt sich die Frage auf, ob die „Publisher“ solcher medialen Inhalte dazu verpflichtet sind, diese als KI-Produkte zu kennzeichnen.

Zunächst fragen wir mal „die Betroffene“ selbst und formulieren unsere Frage in die Eingabezeile der aktuellsten Chat GPT-Version. Die Antwort lautet: „Ja, es ist empfehlenswert, Texte und Bilder, die mit KI erstellt und veröffentlicht werden, als solche zu kennzeichnen. Die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland besagt, dass Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, urheberrechtlich geschützt sind. Bei KI-generierten Bildern fehlt jedoch der menschliche Schöpfer, der traditionell als Urheber gilt. Einige Juristen argumentieren, dass derjenige, der die KI trainiert und die Parameter festlegt, als Urheber angesehen werden sollte. Andere wiederum argumentieren, dass die KI selbst als Urheber betrachtet werden sollte, da sie eigenständig Bilder generiert, die auf ihren internen Mustern und Daten basieren. Es gibt jedoch noch keine eindeutige Antwort auf diese Frage (KI-generierter Text).“ Fazit: Stimmt im Prinzip, eine rechtliche Verpflichtung zur Kennzeichnung besteht zurzeit noch nicht.

Kein Urheberrecht für Produktionen von künstlicher Intelligenz

An dieser Stelle hatten wir bereits die urheberrechtliche Situation geklärt. KI kann kein Urheber an Werken sein, das ist menschlichen Schöpfern vorbehalten. Auch der Mensch, der die KI durch einen Prompt mit einem Werk beauftragt hat, ist nicht Urheber des Produkts. Die hat zur Folge, dass KI-generierte Texte und Bilder beliebig kopiert und wieder veröffentlicht werden dürfen, was vor allem nicht im Interesse von PR- oder Werbeagenturen liegen dürfte, die beispielsweise künstliche Intelligenz dazu nutzen, um Content für ihre Kunden zu erstellen. Denn diese müssen damit rechnen, dass ihre KI-Schöpfungen ohne rechtliche Konsequenzen kopiert werden dürfen.

Ein Gesetzestext mit konkreten Regelungen ist in Arbeit

Außer den Bestimmungen des Urheberrechts gibt es derzeit noch keine Gesetzestexte, die über diejenigen, die aus der Vor-KI-Zeit stammen, hinausgehen. Vor allem in die Diskussion um die künstliche Bildgenerierung kommt derzeit immer mehr Bewegung, da die von AI erzeugten Bilder nicht unbedingt auf der Basis reell existierender Bildvorlagen errechnet werden. Anders verhält es sich mit der artifiziellen Textproduktion, die zwangsläufig auf bereits veröffentlichten Texten und Textbausteinen basieren. Derzeit häufen sich zudem Gerichtsurteile zur Fragestellung, ob die Prompts selbst, also die Eingaben zur Aktivierung der KI, urheberrechtlich geschützt sind. Dabei sind die Aussagen in bisherigen Gerichtsurteilen durchaus schwammig und verweisen darauf, dass Prompts nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn aus ihnen die Individualität und die Kreativität ihres Schöpfers abzulesen sind. Dies konnte bisher nur für außergewöhnliche lange und kompliziert aufgebaute Prompts vor Gericht erstritten werden.

Auch die Kennzeichnungs-Pflicht wird im bald kommenden Gesetz geregelt

Anfang Dezember 2023 kam mit dem Artificial Intelligence Act (AIA) seitens der EU ein erster Vorschlag für eine Richtlinie, die den Umgang mit von KI geschaffenen medialen Inhalten festzurrt. Die wird, wenn sie denn europaweit in Kraft tritt, auch eine Kennzeichnungspflicht beinhalten. Allerdings befasst sich dieser erste Entwurf in erster Linie mit dem Gefährdungspotenzial von KI-Konzepten, deren Einschätzung und der Schaffung von Verantwortlichkeiten. Urheberrechtliche Regelungen oder eine Kennzeichnungspflicht sind Bestandteil des AIA, müssen aber zunächst noch ratifiziert und in der Folge in den EU-Staaten in geltendes Recht transferiert werden. Somit besteht – Stand heute – keinerlei gesetzliche Kennzeichnungspflicht für die Verwendung von Content, den eine KI produziert hat.

Einen Schritt weiter sind sogar die, von denen man es am wenigsten erwartet hätte. Angesichts der US-Wahl im kommenden Jahr haben unlängst bei einem Spitzentreffen im Weißen Haus die Tech-Giganten Meta, Amazon, Google und Microsoft vor den Vertretern der Politik in Aussicht gestellt, schon bald eine Kennzeichnungspflicht von KI-generierten Contents einzuführen. Ob dies dann nur für extern eingestellte Beiträge gilt oder auch für die auf den eigenen Seiten der Tech-Konzerne bereitgestellten medialen Inhalte, wird mit Spannung zu erwarten sein. Darüber hinaus haben bereits etliche Plattformen Kodizes erlassen, in denen eine klare Kennzeichnungspflicht von KI-Inhalten enthalten ist. Dieser Praxis folgen nach und nach immer mehr Website-Betreiber freiwillig, um den Usern damit Seriosität zu demonstrieren. Es bleibt abzuwarten, wie User künftig auf die Kennzeichnungspflicht reagieren.

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