Datenschutz im Betrieb

Änderungen im Jahressteuergesetz sorgt für Datenschutz-Bedenken

Für die Staatskasse war es bislang ein Problem, Bürgern Geld zu überweisen, beispielsweise für Ausgleichszahlungen verschiedener Art. Dem soll mit der im Jahressteuergesetz festgelegten Verknüpfung von Kontonummern (IBAN) und Steuer-ID abgeholfen werden. Das behagt vielen deutschen Bankinstituten ebenso wenig wie zahlreichen Datenschützern.

Kontonummern müssten genau zugeordnet werden

Ausgleichzahlungen an Bürger setzen voraus, dass die jeweilige Behörde eine klar zuordenbare Kontonummer zur Verfügung hat, um beispielsweise doppelte Zahlungen auszuschließen. § 139 b des Jahressteuergesetzes (JStG 2022) sieht deshalb eine zentrale Speicherung aller Kontonummern von Bürgern vor sowie deren Verknüpfung mit deren Steueridentifikationsnummern. Diese gibt Aufschluss über die Meldeadresse. Das klingt erst einmal simpel. Doch wenn es heißt, dass dieser Paragraph der Abgabenordnung erstmals eine rechtliche Grundlage für die Speicherung der Kontoverbindungen aller in Deutschland gemeldeten Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen ermöglicht, dann ergeben sich in der praktischen Umsetzung Schwierigkeiten. Die Kreditinstitute sollen demnach geeignete Verfahren bereitstellen, damit die gewaltige Daten-Zusammenführung gelingt. Auf die Bürger entfällt die Aufgabe, ihre Hausbank zu autorisieren, sensible Daten der Steuerbehörde zu melden, damit sie dort zentral abgespeichert werden können.

Kommt dies einem Rechtsbruch gemäß DSGVO gleich?

Einerseits sind die Bankhäuser von dem Vorschlag wenig begeistert, weil sehr viel Mehrarbeit dadurch entstünde. Generell sehen sich die Banken nicht dazu in der Pflicht, arbeitsintensive Aufgaben zu übernehmen, die eigentlich den Behörden zuzuordnen sind. Auch Datenschützer melden Bedenken an. Wenn es um ein Klimageld für alle geht, könnte die Änderung der Abgabenordnung noch zielführend sein. Doch wie verhält es sich, wenn der Staat differenzierte Zahlungen vornehmen will? Dafür würden unter anderem Angaben wie die Größe eines Haushalts oder das Haushaltseinkommen benötigt. Denn wie sollten ohne hinlängliche Unterscheidungsmerkmale beispielsweise die Bewohner eines größeren Mietshauses in Bochum adäquat anders bezuschusst werden als etwa der Besitzer einer Villa mit Pool am Starnberger See? Für diese Fallunterscheidungen würde eine sehr große Menge an prinzipiell schützenswerten Daten gespeichert und verschiedenen Behörden zugänglich gemacht. Datenschutzrechtlich wird dies nun zum Problem.

Bundesdatenschutzbeauftragter Kelber bemängelt die Pläne

Nach Ansicht Ulrich Kelbers, Deutschlands oberstem Datenschützer, sind Verfahren angemessen, bei denen Direktzahlungen unkompliziert und ohne allzu aufwendigen Datenaustausch erfolgen. Kelbers Vorwürfe, die er laut dem Portal Heise online dem Finanzausschuss des Bundestags in einem Schreiben mitteilte: Die Steuer-ID sei schon im Zuge des Registermodernisierungsgsetzes (RegMoG) zu einer Identifikations- und Bürgernummer für allgemeine Zwecke geworden, die außerhalb der Finanzverwaltung stehe. Das erleichtere das Anlegen von Profilen zur „bereichsübergreifenden Personenkennzeichnung“. Damit würden die Hürden fallen, die einen Datenmissbrauch verhindern. Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht eine „stark herabgesenkte Hemmschwelle zur Weiternutzung“ und führt mit dem Hinweis, dass die neue gesetzliche Bestimmung „massiv in das grundrechtlich abgesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ eingreife, auch verfassungsrechtliche Vorbehalte an. Hier besteht Klärungsbedarf in Sachen Datenschutz. Doch das ist nicht die einzige Hürde. Auch FDP-Finanzminister Christian Lindner hatte im vergangenen Jahr bereits darauf hingewiesen, dass es noch große technische Probleme dabei gibt, einen Mechanismus zu installieren, der etwaige Auszahlungen an Bürgerinnen und Bürger unkompliziert vornehmen lasse.

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