Datensicherheit im Internet

Google wegen unzulässiger Datennutzung angeklagt

Ein wichtiges Urteil gegen Google hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) erwirkt. Die Google-Konto-Registrierung verstößt demnach in vollem Umfang gegen geltendes Datenschutzrecht. Der europäischen Google-Zentrale „Google Irland Ltd.“ wurde das entsprechende Urteil zugestellt.

Bis zu 70 Dienste gehören zum Google-Umfeld, – und die meisten User ahnen wohl kaum, dass sie sich bei einer Registrierung auf einer Google-Plattform für einen Datentransfer an alle diese Dienste verpflichten. Zwar offeriert Google bei der Registrierung Tools wie die „Express Personalisierung oder eine manuelle Personalisierung“, aber diese entsprechen nicht den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Darüber hinaus kam das Landgericht Berlin, das sich mit dem Fall beschäftigte, zu der Erkenntnis, dass auch die Einwilligungserklärung nicht dem geltenden Recht entsprechend ausgestaltet ist. Damit hat sich Google erneut ein rechtskräftiges, bußgeldbewährtes Urteil eingehandelt.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Einwilligungserklärung nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Nutzer durch das umständliche Verfahren faktisch unter Druck gesetzt werden, eine mangelhafte Einwilligung zu erteilen, nur um den Registrierungsprozess zügig abschließen zu können.

Heiko Dünkel ist beim Verband der Verbraucherschutzzentralen für Rechtsverfahren zuständig. Er kommentiert das Urteil folgendermaßen:

„Verbraucher:innen müssen wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können. Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können.“

70 Datenverarbeiter sind laut Ansicht der Richter deutlich zu viele

Besonders bedenklich erachteten die Richter die Tatsache, dass neben YouTube und Gemini, die den meisten Google-Usern bekannt sein dürften, bis zu 70 andere Dienste Datenzugriff erhalten, wenn eine Registrierung erfolgt. Mit der Einwilligung erhalten die Google-Dienste und sogar Partnerunternehmen von Google personenbezogene Daten in Hülle und Fülle. Ferner trainiert die Google-KI mit diesen Daten.

Zusätzlich bemängelte das Gericht die Praxis der sogenannten „Express-Personalisierung“. Dabei erleben die User eine denkbar simple „Auslegung“ geltenden Datenschutzrechts: Entweder sie stimmen der Gesamtheit der Datennutzungen zu oder sie müssen den Vorgang abbrechen. Das führt in der Regel dazu, dass betroffene User zwar wahrnehmen, dass sie mit der Pauschaleinwilligung eigene Rechte abtreten, nehmen dies aber in Kauf, um den beabsichtigten Registrierungsprozess endlich abschließen zu können. So wird geltendes Recht untergraben, und User sind quasi dazu genötigt, zugunsten einer raschen Registrierung auf grundlegende Rechte zu verzichten.

Hier die wichtigsten Urteilsgründe:

  • „Freiwilligkeit“ entfällt: eine Option, der ganzheitlichen Datenverarbeitung zu widersprechen, fehlt.
  • Löschung von Daten nach drei Monaten muss nachträglich beantragt werden.
  • Fehlende Unterrichtung über Details zur Datenverarbeitung; keine Übersicht der Gesamtheit der Dienste, für die die Einwilligung gilt.

Urteil des LG Berlin II vom 25. März 2025, Az. 15 O 472/22, nicht rechtskräftig. Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (KG Berlin, Az.: 5 U 45/24).

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