Datenschutz im Betrieb

Gesetzentwurf für Beschäftigtendatenschutz auf dem Weg

Aktuell wird an einem Gesetzentwurf für einen umfassenderen Beschäftigtendatenschutz gearbeitet. Die Praxis, für die Amazon im Hannoveraner Urteil Recht bekommen hatte, wird bald also erneut auf den Prüfstand gestellt.

Ob man am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber per Scanner auf seine Leistungsfähigkeit hin überprüft werden darf, dazu gab es kürzlich ein Urteil, das für viel Aufsehen sorgte. Das Verwaltungsgericht Hannover gab jüngst dem Amazon-Logistikzentrum in Winsen recht, das gegen ein von der niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten ausgesprochenes Verbot dieser Überwachung am Arbeitsplatz klagte. In der Urteilsbegründung sandte die Richterin eine Mahnung an den Gesetzgeber, für mehr Rechtsklarheit hinsichtlich des Umgangs mit Persönlichkeitsrechten am Arbeitsplatz zu sorgen. Aus der Politik kommen nun positive Signale.

Ist eine gesetzliche Neuerung notwendig?

Im oben beschriebenen Fall ging es um den Einsatz von Handscannern, mit denen Logistik-Mitarbeiter auf ihre Effizienz bei der Paketabfertigung hin untersucht wurden. Der Gesetzgeber will für solche Fälle ein umfassendes, neues Recht schaffen. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur wird sowohl im Bundesarbeitsministerium als auch im Bundesinnenministerium ein entsprechendes Papier zur Gesetzesgrundlage entworfen. Das Ziel: ein eigenes deutsches Beschäftigtendatenschutzgesetz, wie es im Übrigen auch im Koalitionsvertrag geplant war. Im Entwurf sollen klare Definitionen beinhaltet sein, um sowohl Arbeitgebern wie auch Angestellten eine klares und verständliches Rechtssystem zur Verfügung zu stellen.

Für den Arbeitsplatz und den Datenschutz an ebendiesem ist die DSGVO nicht ausreichend präzise formuliert. Mit dem Paragraphen 26 des Bundesdatenschutzgesetzes hat die Bundesregierung diese Lücke gefüllt, jedoch in einem – wie Datenschützer anmerken – nicht weit genug reichenden Umfang. Aus gutem Grund: Laut DSGVO dürfen die EU-Ländergesetzgebungen keine nationalen Gesetze verabschieden, die die EU-weit geltenden Datenschutzbestimmungen unterlaufen könnten. Doch gibt es Signale aus Luxemburg, die Deutschland in der Pflicht sehen. Daher ist es dringend notwendig, dass die deutschen Gesetzgeber nachschärfen.

Streitpunkt: Überwachung per Video

In einem Fall, der sich im Bundesland Hessen ereignete, hatte in der Vergangenheit der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mängel am deutschen Beschäftigtendatenschutz beanstandet. Nun laufen vonseiten der Ministerien Gespräche mit Unternehmern, Betriebsräten und Verbänden an, um die Lage zu sondieren. In dem der dpa vorliegenden Papier werden bereits die Eckpunkte des neuen Gesetzes skizziert. Demnach soll die dem Arbeitgeber gegenwärtig noch in Ausnahmefällen erlaubte verdeckte Überwachung in Zukunft nur noch gestattet sein, wenn es keine andere Möglichkeit zur Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat gibt. Für die offene Video- oder Scannerüberwachung und die Mitarbeiterortung soll vorgeschrieben werden, dass es Räume und Zeiten geben muss, in denen keine Beobachtung stattfindet – und dies nicht nur auf Umkleideräume und Toiletten bezogen. Eine generelle Überwachung per Video oder auch die oben erwähnte permanente Leistungskontrolle durch Scannen wird es dann vermutlich in dieser Form und Ausprägung nicht mehr geben.

Müssen Mitarbeiter zustimmen?

Darauf lautet die Antwort eindeutig: Ja. Mitarbeiter müssen ihre Einverständniserklärung dazu abgeben, wenn der Chef eine Kamera- oder Scanner-Überwachung installieren möchte. Das klingt zunächst einmal nach einem sicheren Fall von Freiwilligkeit. In der Realität muss aber davon ausgegangen werden, dass viele Angestellte und in noch höherem Maße Bewerber sich dem vermeintlichen oder tatsächlich ausgeübten Druck beugen und aus Sorge wegen einer Benachteiligung der Überwachung zustimmen. In den beiden Bundesministerien wird deshalb über eine Präzisierung der bisherigen Anforderungen zur Freiwilligkeit nachgedacht. Daran sollen sich auch Neuregelungen zu Auswahltests und Bewerbungsgesprächen anschließen. Ebenfalls in einer Prüfung befinden sich die Regelungen für eine Nutzung privater digitaler Endgeräte für dienstliche Zwecke. Laut Angaben der Behörden ist bis Ende des Jahrs mit einem vorlegbaren Entwurf des neuen Gesetzes zu rechen.

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