Datenschutzwissen

Finanzamt muss selbst bei hohem Aufwand Datenauskunft erteilen

Laut DSGVO sind Finanzämter dazu verpflichtet, steuerpflichtigen Bürgern Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten sie verarbeiten und speichern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2024 diesen Anspruch in einem Urteil klargestellt. Bleibt trotzdem die Frage, ob sich Finanzämter dieser Pflicht entziehen können, wenn sie einen zu hohen Aufwand mit der Bearbeitung haben.

Unternehmer fordert Finanzamt zur Auskunftserteilung auf

In Thüringen machte ein Unternehmensvorstand von dem im Urteil bestätigten Recht Gebrauch und forderte das für ein Unternehmen zuständige Finanzamt dazu auf, ihm eine Liste mit allen gespeicherten Daten zum Unternehmen zuzusenden. Er erhielt von der Behörde einen größeren Datensatz, der jedoch aus seiner Sicht unvollständig war. Dem Wunsch nach weiterer Datenauskunft auch zu seiner Person kam die Finanzbehörde lediglich mit dem Vorschlag nach, dass der Vorstand ja vor Ort Akteneinsicht nehmen könne. Weil diesem aber an umfangreichen Fotokopien seiner Daten gelegen war, klagte er gegen das Angebot des Finanzamts. Generell hatte der Unternehmer bereits Bedenken geäußert, was sowohl die Speicherdauer wie auch die Verarbeitungszwecke anging und verklagte das Finanzamt.

Bearbeitungsaufwand darf nicht reklamiert werden

Während das thüringische Finanzgericht die Klage abwies, hat nun der BFH im Rahmen der Revision des Urteils anders entschieden. Er erkannte in der abschlägigen Entscheidung der Thüringer Vorinstanz einen Rechtsfehler, weil sie das Auskunftsverlangen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für das Finanzamt verbunden sah. Nun sieht aber Art. 15 DSGVO keine begrenzende Einschränkung des Auskunftsrechts vor. Dieses diene ja eben dem Zweck einer vollumfänglichen Information. Die Richter sahen den Kläger nicht dazu als verpflichtet an, das Angebot der Akteneinsicht anzunehmen. (Az.: IX R 25/22).

Der klagende Unternehmer bekam in diesem Fall recht. Allerdings kann ein Finanzamt auch künftig eine Auskunft verweigern, wenn es beispielsweise zu „exzessiven“ Auskunftsverlangen kommt, etwa durch ständig wiederkehrende Aufforderungen zu bearbeitungsintensiven Auskünften.

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