Die Deutsche Bahn erhebt zu viele Daten beim Online-Ticket-Kauf

Der Schutz personenbezogener Daten schränkt großflächig die Ambitionen von Unternehmen ein, möglichst viele Daten von Kunden zu sammeln. Ob bei Anmeldeformalitäten, Fotos, Buchungen – das Recht auf den Schutz persönlicher Daten scheint überall durch. Nun geriet die Deutsche Bahn in den Fokus von Datenschützern. Ein Gericht hat entschieden, dass beim digitalen Ticketverkauf mehr Daten eingesammelt werden, als für den eigentlich Zweck nötig sind.

Deutsche Bahn muss Verkaufsprozess ändern

Der Erwerb eines Spar- oder Superpreistickets vor dem Dezember 2024 ging für die Käufer einher mit einer Abfrage der E-Mail-Adresse oder der Mobil-Telefonnummer. Ebenso waren diese Angaben für den Ticketkauf am Schalterhäuschen obligatorisch.

Das rief die Datenschutz-Experten des Verbraucherschutzes auf den Plan. Es kam zur Klage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt). Die Richter gaben den Datenschützern in vollem Umfang Recht. Bereits zuvor musste sich die Deutsche Bahn öffentlicher Kritik stellen. Ihr wurde vorgeworfen, den Zugang von Fernreise-Tickets für Kunden ohne Mailadresse oder Smartphone deutlich zu erschweren. Die Bahn gab nach und ermöglicht seit dem Urteil den Kauf auch lediglich unter Angabe des Namens. Ursprünglich ging es den Klägern dabei aber gar nicht nur um den Datenschutz.

Kartenverkauf mit Pflichtangaben nicht gesetzeskonform

Die Deutsche Bahn darf keine Rabatt-Tickets mehr daran knüpfen, dass Kunden ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer angeben – das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Dabei wischte das Gericht auch den Einwand vom Tisch, dass diese Daten für Verbraucherinformationen gedacht seien. Es wurde klargestellt: Jeder Bahnkunde soll selbst entscheiden dürfen, welche persönlichen Angaben er machen will – für eine Vertragserfüllung sei die strittige Datenverarbeitung jedenfalls nicht erforderlich. De facto hat die Deutsche Bahn also über Jahre gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen.

Ein Entscheidungsgrund lieferte auch die Monopol-Stellung der Bahn für den Schienenverkehr, Kunden haben kaum Alternativen, wenn sie auf der Schiene reisen möchten: „Gegen die Freiwilligkeit spricht auch die gerichtsbekannte marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem Markt des Eisenbahnfernverkehrs.“ Daher hätten sie auch keine Wahl gehabt, Spartickets ohne Angabe der persönlichen Daten zu erwerben. „Kundinnen und Kunden möchten zu einem günstigen Preis mit der Bahn an einem bestimmten Tag von A nach B fahren“. Allein dafür wird der Fahrpreis bezahlt. Nach Ansicht der Richter ist dieser Prozess auch abzuwickeln, ohne dass der Ticketkäufer personenbezogenen Daten preisgibt.

Verbraucherschutz im Recht

Das Gericht erklärte final: „Der Verantwortliche muss also den Prozess für den Zugang zu seinen Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt. Daran fehlt es hier.“ Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.7.2025, Az. 6 UKl 14/24

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