Datenschutz im Betrieb

Kein Anruf ohne vorherige Einwilligung – Gericht untermauert Verbot von „Cold Calls“

Telefonvertrieb ist nach wie vor ein beliebtes Marketing-Tool von Vertriebsteams auf Kundenjagd – „Cold Calls“ heißt das Stichwort. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nun klare Worte zum Telefonmarketing gesprochen und ein Urteil formuliert.

Einem Betreiber von Internetportalen wurde final untersagt, „Telefonnummern natürlicher Personen zu Werbezwecken zu verarbeiten, insbesondere sie anzurufen, es sei denn, der Portalbetreiber verfügt nachweislich über eine vorherige Einwilligung oder er kann zumindest aufgrund konkreter Umstände auf ein sachliches Interesse dieser Person schließen.“ Das ist ein wichtiges Urteil für alle Unternehmen, die per Telefon auf Kundenfang gehen.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Portal, dessen Betreiber immer wieder Ferien-Vermieter anrufen ließ, um diese zu einer kostenpflichtigen Werbung auf seinem Portal zu motivieren. Dagegen hatten sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz von Sachsen-Anhalt Betroffene wiederholt beschwert. Bei den Beschwerden wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass zwischen dem Portalbetreiber und den Angerufenen keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten. Viele empfanden die Anrufe als pure Belästigung, teilweise wurden sogar falsche Rechnungen geschrieben und übersandt. Die Landesdatenschutzbehörde argumentierte:

„Diese Art von unvermuteten Anrufen, sogenannte ‚Cold Calls‘, sind nach Auffassung des Landesbeauftragten datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Denn auch Telefonnummern natürlicher Personen sind personenbezogene Daten, die nur dann genutzt werden dürfen, wenn dafür die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Landesbeauftragte hat darauf hingewiesen, dass Telefonnummern nur dann für Akquisebemühungen genutzt werden dürfen, wenn von den Betroffenen eine ausdrückliche Einwilligung dazu erfolgt ist – was im vorliegenden Fall eben nicht festzustellen war.“

Fälschlicherweise Einwilligung vorausgesetzt

Der Portalbetreiber argumentierte aus seiner Sicht, dass man mit den Werbungs-Offerten doch ganz im Sinne der Angerufenen gehandelt habe, da diese ja durch eine Schaltung geschäftliche Vorteile hätten. Das Verbot sieht der Portalbetreiber als derart geschäftsschädigend an, dass er fürchtet, ohne „Cold Calls“ sein Unternehmen nicht mehr rentabel führen zu können. Die kostenpflichtigen Schaltungen seien schließlich eine für das Unternehmen überlebenswichtige Umsatz-Quelle.

Die Richter folgten den Argumenten des Landesbeauftragten und sahen eine mutmaßliche Einwilligung nicht als gegeben an. Darüber hinaus konnten die Richter kein Interesse erkennen, wieso die Vermieter von Ferienunterkünften gerade auf dem Portal des betreffenden Unternehmens Inserate schalten sollten. Es bezweifelt zudem eine Gefährdung des Geschäftsmodells des Unternehmens. Es stünden andere datenschutzkonforme Werbemöglichkeiten zur Verfügung. Selbst wenn diese Gefährdung vorliegen sollte: Es sei Aufgabe des Landesbeauftragten, auch dann „die Beseitigung bestehender Rechtsverstöße zu verlangen, wenn mit seiner Anweisung ein Berufsverbot einherginge.“ Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig und gilt als wegweisend für die Akquise via Cold Calls ohne ausdrückliche Einwilligung.

Der amtierende Landesbeauftragte, Albert Cohaus, erklärt dazu: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts stärkt den Datenschutz. Es macht deutlich, dass Geschäftsmodelle nur dann betrieben werden dürfen, wenn sie den Datenschutz angemessen umsetzen. Meine Behörde wird jetzt prüfen, ob dieser und auch andere Portalbetreiber dies berücksichtigen.“

Die Landesdatenschutzbehörde von Sachsen-Anhalt ist nun also sensibilisiert für andere Portalbetreiber, die ihre Geschäftspraxis auf „Cold Calls“ aufbauen.

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