Datenschutzwissen

Hamburgs Reformvorstoß: So soll die Datenschutzaufsicht einheitlicher werden

Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die in mehreren Bundesländern tätig sind, müssen sich bislang häufig mit mehreren Datenschutzaufsichtsbehörden abstimmen. Hamburg will diese föderale Mehrfachzuständigkeit reduzieren und zugleich die Datenschutzkonferenz stärken. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 10. Juli 2026 beschlossen. Bevor daraus geltendes Recht werden kann, muss die Vorlage jedoch noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Bundesrat bringt Änderung des BDSG auf den Weg

Die Bundesratsinitiative der Freien und Hansestadt Hamburg zielt auf eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Im Mittelpunkt stehen einheitlichere Verfahren, klarere Zuständigkeiten und weniger Doppelprüfungen. Der Vorstoß soll vor allem Organisationen entlasten, deren Datenverarbeitungen oder Projekte mehrere Länder betreffen.

Nach dem Beschluss des Bundesrats wird die Vorlage zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese soll ihre Stellungnahme beifügen und den Entwurf grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiterleiten. Der Bundestag entscheidet anschließend, ob und in welcher Fassung er die vorgeschlagenen Änderungen beschließt.

Datenschutzkonferenz soll verbindlicher handeln können

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) ist bislang nicht als eigenständiges gesetzliches Gremium institutionalisiert. Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, ihre Beschlüsse entfalten jedoch nicht generell verbindliche Wirkung.

Der Hamburger Entwurf will der DSK eine gesetzliche Grundlage geben und sie in die Lage versetzen, verbindliche Regeln für die Datenschutzaufsichtsbehörden zu beschließen. Mehrheitsentscheidungen sollen langwierige Abstimmungsprozesse verkürzen und die Anwendung des Datenschutzrechts stärker vereinheitlichen. Für die Beschlussfassung ist vorgesehen, dass der Bund und jedes Land jeweils eine Stimme haben.

Für Unternehmen wäre vor allem die größere Berechenbarkeit relevant. Einheitliche Vorgaben könnten das Risiko verringern, dass vergleichbare Sachverhalte von verschiedenen Landesbehörden unterschiedlich bewertet werden.

Ein Ansprechpartner für länderübergreifende Tätigkeiten

Ein weiterer Schwerpunkt ist eine nationale Zuständigkeitsbündelung. Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit Tätigkeiten in mehreren Bundesländern sollen künftig nur noch mit einer federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde kommunizieren müssen. Dadurch sollen parallele Verfahren und mehrfacher Abstimmungsaufwand entfallen.

Ergänzend sieht der Entwurf das Prinzip „Einer prüft für alle" vor. Hat eine Behörde einen länderübergreifenden Sachverhalt geprüft und eine Entscheidung getroffen, soll diese Entscheidung auch von den übrigen betroffenen Landesbehörden anerkannt werden. Der Ansatz betrifft innerdeutsche, länderübergreifende Sachverhalte und ist vom grenzüberschreitenden Verfahren nach der DSGVO zu unterscheiden.

Bürokratieabbau bei unverändertem Schutzniveau

Justizsenatorin Anna Gallina beschreibt das Ziel mit den Worten: „Weg von doppelten Prüfungen, hin zu einheitlichen Regeln und einem Ansprechpartner. Das macht den Datenschutz effizienter und einheitlicher, gleichzeitig bleibt der Schutz persönlicher Daten auf seinem hohen Niveau." Jan Pörksen, Chef der Hamburger Senatskanzlei und Vorsitzender der Digitalministerkonferenz, wirbt für „klare, praxistaugliche Regelungen für mehr Rechtssicherheit und weniger bürokratischen Aufwand".

Nach Darstellung Hamburgs soll die Reform nicht nur Unternehmen und Forschungseinrichtungen entlasten. Auch digitale Verwaltungsleistungen könnten schneller und einfacher bereitgestellt werden. Ob die vorgesehenen Mechanismen tatsächlich zu den erhofften Verbesserungen führen und zugleich die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden wahren, wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen sein.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Für Datenschutzverantwortliche ändert sich durch den Bundesratsbeschluss zunächst noch nichts. Zuständigkeiten, Verfahren und aufsichtsbehördliche Anforderungen richten sich weiterhin nach der geltenden Rechtslage. Dennoch lohnt es sich, den Fortgang des Verfahrens zu beobachten. Wird der Entwurf umgesetzt, könnten insbesondere Unternehmensgruppen, Forschungseinrichtungen und Organisationen mit Standorten in mehreren Ländern von einer zentralen Ansprechstelle und verbindlicheren DSK-Beschlüssen profitieren.

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