Datenschutz im Betrieb

Auto-Dashcams dürfen ohne Anlass nicht grundsätzlich aufzeichnen

In vielen Autos sind inzwischen Dashcams mit an Bord. Die werden einerseits dazu genutzt, die gefahrene Strecke aufzuzeichnen, andererseits liefern sie unter Umständen relevante Beweise bei Unfällen. Einige Nutzer gehen so weit, die Dashcam-Aufzeichnung zu verwenden, um Verkehrssünder anzuzeigen. Dies ist aus datenschutzrechtlicher Sicht äußerst problematisch und unter gewissen Umständen sogar gänzlich unzulässig.

Datenschutzbehörde in Hessen interveniert

Vor allem Autofahrer, die permanent unterwegs sind, sowie Betreiber größerer Fuhrparks sind häufig Nutzer von Dashcams. Datenschützer sehen darin aber ein Problem. So ging der hessische Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel unlängst mit einer Warnung an die Öffentlichkeit: „Der dauerhafte und anlasslose Einsatz von Dashcams ist datenschutzrechtlich unzulässig, da er einen erheblichen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Personen darstellt.“ Dies gilt bei Dashcams ebenso wie bei sonstigen Kameras, die ungefragt personenbezogenen Daten erfassen.

Nach dem Gesetz darf eine Dashcam lediglich eingesetzt werden, um anlassbezogenen Szenen aufzuzeichnen. Läuft sie dauerhaft beim Fahren mit und zeichnet andere Personen und Kennzeichen auf, wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Anlassbezogen meint: Nur wenn es zu einem Unfall oder einem justiziablen Zwischenfall kommt, darf die Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe diese Sequenz speichern. Hierbei geht es um die Wahrnehmung der eigenen berechtigten Interessen in einer konkreten Situation. Laut Datenschutz dürfen dabei allerdings nicht die datenschutzrelevanten Interessen Dritter überwiegen.

Wie darf die Dashcam eingesetzt werden?

Roßnagel definiert: Aufnahmen, die unterwegs gemacht werden, müssen regelmäßig überschrieben werden. Ein Speichern der erfassten Daten ist nur dann zulässig, wenn kritische Ereignisse Gegenstand der Datenspeicherung sind. Die Platzierung der Kamera im Cockpit muss so gestaltet sein, dass die Rechte unbeteiligter Personen gewahrt bleiben. Liegt kein relevanter Anlass vor, ist es nicht gestattet, den öffentlichen Verkehrsraum permanent aufzuzeichnen, denn dies widerspricht einer Verhältnismäßigkeit.

Zudem bestehen nach dem Gesetz Pflichten des Aufzeichnenden, Personen darüber zu informieren, wenn sie Gegenstand einer filmischen Aufnahme und der Speicherung der Daten sind. Allein dieser Punkt stellt bereits einen Verstoß gegen die DSGVO dar, und es ist kaum darstellbar, dieser Informationspflicht im allgemeinen Straßenverkehr nachzukommen.

Unerlaubter Dashcam-Einsatz kann zu Bußgeldern führen

Autofahrer, die ihre Dashcam rechtswidrig einsetzen, müssen mit Maßnahmen und unter Umständen auch Bußgeldern der zuständigen Aufsichtsbehörden rechnen. Sie können bei Unternehmen prinzipiell eine Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes haben – wobei sich die bisher verhängten Bußgelder im unteren Rahmen bewegen. Werden Videoaufnahmen genutzt, um, wie eingangs beschrieben, das Fehlverhalten anderer anzuzeigen, drohen ebenfalls Bußgelder. Denn nur die Polizei darf in begrenztem Umfang Videoaufnahmen zur Strafverfolgung einsetzen. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen anlasslose private Dashcam-Aufzeichnungen trotz des Datenschutzverstoßes sehr wohl als Beweismittel in einem Prozess über die Unfallhaftpflicht dienen können. Dies geht aus einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2018 hervor, in dem es heißt, dass solche Aufnahmen als Beweis zulässig sein können, wenn sie einer sorgfältigen rechtlichen Abwägung standhalten.

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