Aufzeichnungen im Fahrschulauto nicht rechtens
Filmen aus pädagogischen Erwägungen klingt prinzipiell vernünftig. Allerdings gilt dies nicht für Dashcams, wie sie von vielen Fahrschulen an Bord des Fahrschulautos eingesetzt werden. Denn das dauerhafte Aufzeichnen von Szenen im sowie außerhalb des Fahrzeugs muss penibel an bestehendes Datenschutzrecht angepasst werden.
Einige Landesdatenschutzbehörden wurden in jüngster Zeit aktiv und mahnten Fahrschulen ab, die aus Gründen der Qualitätssicherung bei Ihren Übungsfahrten sowohl im Auto wie auch dessen unmittelbare Umgebung außerhalb dauerhaft filmten. Die Argumentation der Fahrschulen war kreativ: Die Aufnahmen seien pädagogisch wertvoll. Man könne Fehler analysieren, Abläufe verbessern, Lernfortschritte dokumentieren. Die Behörden reagierten nüchtern: Pädagogische Konzepte ersetzen keine Rechtsgrundlage. Und noch schwieriger wird es, wenn nicht nur der Fahrschüler, sondern auch der öffentliche Raum durchgehend gefilmt wird.
Zweifel an echter Einwilligung
Das pädagogisch motivierte Aufzeichnen der Fahrschüler bei der Trainingsfahrt darf nur nach einer Einwilligung des betreffenden Schülers erfolgen. Allerdings stellen die abmahnenden Behörden die Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung in Frage. Denn wer wird schon einem Fahrlehrer, der ja mit entscheidend für das Erlangen der Fahrerlaubnis ist, einen „Wunsch“ abschlagen. Hinzu kommt das Filmen des öffentlichen Raums während der Übungsfahrten: Permanent werden die Bewegungen anderer Verkehrsteilnehmer, Kennzeichen, Gesichter, und Verkehrs-Situationen aufgezeichnet, für deren Speicherung keinerlei berechtigtes Interesse seitens der Fahrschule besteht. Hinzu kommt, dass sich durch die dauerhafte Speicherung beim Fahrschüler ein Gefühl der Überwachung einstellt, was mach Ansicht der Behörden nicht zu besseren Lern- oder Trainingserfolgen beiträgt. Interessant ist, wie sehr dieser Fall die Debatte über Dashcams im Allgemeinen spiegelt. Während Privatnutzer oft argumentieren, sie bräuchten die Aufnahmen für den „Notfall“, versuchen Fahrschulen, die Kameras als pädagogisches Werkzeug zu legitimieren. Aber auch diese Begründung reicht den Behörden nicht zur Legitimation: Das dauerhafte Aufzeichnen und Abspeichern ist nicht gesetzeskonform.
Die niedersächsische Datenschutzbehörde beschreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen in einer aktuellen Einschätzung:
Dashcams in Fahrschulfahrzeugen: Livestreams sind unzulässig
Ebenso wie das dauerhafte, grundlose Filmen durch Dashcams ist auch das Live-Übertragen des Verkehrsgeschehens – etwa während einer Fahrstunde – in Bild und Ton in aller Regel nicht erlaubt, sofern dabei andere Verkehrsteilnehmende oder Gespräche sichtbar oder hörbar werden. Für das Sammeln und Veröffentlichen personenbezogener Informationen von Personen im öffentlichen Straßenraum fehlt eine rechtliche Grundlage.
Selbst wenn die Idee, Lernenden per Livestream Einblicke in reale Fahrsituationen zu ermöglichen, zunächst nachvollziehbar erscheint, lässt sich eine solche Verarbeitung nicht auf das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO stützen. Die Schutzrechte der Betroffenen haben hier Vorrang.
Das grundgesetzlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Freiheit, sich im öffentlichen Raum ohne Zwang und ohne die Sorge vor unerwünschter Videoüberwachung bewegen zu können. Dazu zählt auch, Straßen und andere allgemein zugängliche Bereiche zu nutzen, ohne dabei gefilmt zu werden.
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