Datensicherheit im Internet

Sächsische Datenschutzbehörde mit Leitfaden für „Animal Cams“

Kameras zur Überwachung gibt es seit etlichen Jahren in immer mehr Anwendungsgebieten. Ob zur Überwachung des Eigenheims, des Gartens oder – wie in letzter Zeit häufiger – für das Aufzeichnen von Wildtieren mittels sogenannter „Animal-Cams“, diese Technologien haben in der Praxis zugenommen. Mit ihrer Montage stellen sich auch immer gleich datenschutzrelevante Fragen.

In einer Broschüre beschäftigen sich die sächsischen Landesdatenschützer mit den zunehmenden Beschwerden, die vermehrt gegen privatsphäreverletzende Videoüberwachungssysteme vorgetragen werden: „Achtung Kamera!“. Diese Broschüre dient als Leitfaden und Aufklärungshilfe für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Stellen. Sie zeigt die rechtlichen Grenzen und Vorgaben für den Einsatz von Überwachungskameras, insbesondere auch im privaten Raum. Und sie gibt Tipps, wie solche Systeme einzurichten sind, ohne die Privatsphäre unbedarfter Personen zu beeinträchtigen.

Private Überwachung durch Kameras empfinden immer mehr „Gefilmte“ als Zumutung

Im Jahr 2023 wurden allein in Sachsen beispielsweise 186 Beschwerden registriert, die hauptsächlich durch Überwachungskameras in Wohngebieten ausgelöst wurden – ein eklatanter Anstieg im Vergleich zum Vorjahr. Diese Entwicklung zeigt, dass viele Bürger die Grenzen zwischen zulässigem Schutz ihres Eigentums und einer rechtswidrigen Überwachung fremder Grundstücke oder öffentlicher Räume nicht genau kennen. Besonders häufig sind Beschwerden über Kameras, die auf Nachbargrundstücke, Gehwege oder Parkplätze gerichtet sind. Diese Überwachungen resultieren meistens aus teilweise banalen Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei denen es um wild wuchernde Hecken, eigenwillige Haustiere oder Wegerechts-Verletzungen geht.

In der Broschüre wollen die sächsischen Datenschützer dafür sensibilisieren, wie schnell eine zu großzügig ausgerichtete Kamera die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen kann. Die pauschale Installation einer Kamera ohne klare Rechtfertigung, etwa zur Überwachung des eigenen Gartens oder um Wildtiere mit „Animal-Cams“ zu beobachten, kann leicht in einen datenschutzrechtlichen Verstoß münden, wenn unbeabsichtigt auch fremde Grundstücke oder öffentliche Bereiche mit erfasst werden. Denn so kommt es zwangsläufig zu Aufzeichnungen, die über den eigentlichen Zweck hinausgehen.

Anforderungen müssen vor der Installation beachtet werden

Vor jeder Installation von Aufzeichnungsgeräten muss das Vorliegen eines berechtigten Interesses geprüft werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Eigentum gegen Vandalismus oder Einbruch gesichert werden soll. Dennoch muss stets eine sogenannte Interessenabwägung stattfinden, bei der die Rechte und Freiheiten der von der Kamera erfassten Personen berücksichtigt werden. Diese Abwägung fällt in der Regel zugunsten der betroffenen Personen aus, wenn deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Besonders problematisch wird es, wenn Kameras öffentliche Bereiche oder Nachbargrundstücke erfassen. Das bedeutet konkret: Wer eine Kamera aufstellt, um etwa Tiere im eigenen Garten zu filmen, muss sicherstellen, dass die Kamera ausschließlich auf das eigene Grundstück gerichtet ist. Öffentliche Verkehrsflächen, Gehwege oder das Grundstück des Nachbarn dürfen nicht überwacht werden. Andernfalls könnten die gefilmten Personen ihre Auskunftsrechte nach Artikel 15 der DSGVO geltend machen und gegebenenfalls bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einlegen – wie in den vielen Fällen geschehen, die der sächsischen Datenschutzbehörde inzwischen vorliegen.

Animal-Cams und deren „korrekte“ Installation einfach erklärt

Ein eigenes Kapitel der Broschüre beschäftigt sich mit den für die Wildtierbeobachtung genutzten Animal Cams, die vielfach für Unmut sorgen. Diese Geräte sind oft in der Lage, Bewegungen aufzuzeichnen und bieten eine automatische Nachtsichtfunktion, was sie für die Beobachtung von Tieren besonders attraktiv macht. Dennoch gelten für sie dieselben Datenschutzvorschriften wie für andere Überwachungskameras. Eine Kamera darf nur auf das eigene Grundstück ausgerichtet sein und sollte so installiert werden, dass sie keine Personen oder fremden Grundstücke erfasst. Es ist ratsam, regelmäßig zu überprüfen, ob die Kamera tatsächlich nur den gewünschten Bereich aufzeichnet, um etwaige Missverständnisse mit Nachbarn zu vermeiden. Empfehlenswert ist für Betreiber solcher Kameras auf jeden Fall, stets konkret darüber informieren zu können, wie lange Daten gespeichert und wann sie wieder gelöscht werden.

Fazit: Mit „Achtung Kamera!“ hat die sächsische Behörde ein sinnvolles Infotool geschaffen, das sowohl Aufstellern von Kameras sowie Beschwerdevorträgern wertvolle Fakten zur Beurteilung an die Hand gibt. Wer Videoüberwachung im privaten Bereich einsetzen möchte, sollte sich vorab genau informieren und sicherstellen, dass die Privatsphäre anderer nicht verletzt wird. Eine klare Empfehlung geht in die Richtung, vor Inbetriebnahme von Aufzeichnungstechnik alle rechtlich relevanten Bereiche abzuklären.

Zurück

Hier bloggt Ihre Redaktion.